Straßenansicht mit denkmalgeschützen Fassaden.

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Wenn Äste und Zweige den öffentlichen Verkehrsraum eingeengen muss das Tiefbauamt immer wieder Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern auffordern.

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, Anpflanzungen an den Grundstücksgrenzen rechtzeitig zurückzuschneiden. Oft verdecken sie Straßenlampen und Verkehrszeichen und gefährden so Verkehrsteilnehmende; bei Dunkelheit besteht sogar Verletzungsgefahr. Das betrifft vor allem Rollstuhlfahrer, Kinder, Personen, die mit Kinderwagen unterwegs sind und nicht zuletzt blinde Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Um die Verkehrssicherungspflicht zu wahren, muss das Tiefbauamt daher immer wieder zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern auffordern. Die Verpflichtung gilt nicht nur entlang von Wohngrundstücken, sondern auch vor Garagenhöfen, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachgrundstücken. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so trifft die Verpflichtung jeden, der einen Miteigentumsanteil daran hat. 

Im Bereich von Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Meter, im Bereich von Straßen von 4,50 Meter erforderlich.
Werden diese Profile nicht eingehalten, muss das Tiefbauamt die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer auffordern, zur Wahrung der Verkehrssicherheitspflicht, einen Rückschnitt vorzunehmen.

Laut Bundesnaturschutzgesetz sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen erlaubt.

Zudem bittet das Tiefbauamt, schon bei der Gartenplanung zu berücksichtigen, dass Bäume und Sträucher nicht zu nahe an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. In Bayern gibt es für Grenzabstände klare Regelungen. So sind für Bäume, Sträucher und Hecken Grenzabstände einzuhalten, die sich nach der Höhe des Gewächses richten. Bei zwei Metern Höhe beträgt der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 50 Zentimeter. Bei einer Höhe über zwei Metern sind es sogar zwei Meter.