Beratungsangebote
Auf dieser Seite finden Sie alle Themen, zu denen wir Sie gerne persönlich im Pflegestützpunkt Fürth beraten.
Pflegebedürftigkeit
Der Pflegestützpunkt Fürth berät bei der Antragstellung bei der Pflegekasse, bei der Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung und informiert weiterhin über das Pflegeeinstufungsverfahren. Auch falls Widerspruch bei Ablehnung eines Pflegegrades oder beim Höherstufungsverfahren eingelegt wird, unterstützt der Pflegestützpunkt.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen gestellt werden (telefonisch, schriftlich oder online). Die Pflegekasse beauftragt anschließend bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Dieser vereinbart in der Regel einen Termin, bei dem der Grad der Pflegebedürftigkeit festgesellt wird.
Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird anhand eines Begutachtungsinstruments eingestuft, welches sich an der individuellen Pflegesituation orientiert. Gegliedert sind die Fragestellungen in einzelne Module. Zu jedem Modul werden Punkte vergeben, die Gewichtung der Module ist jedoch unterschiedlich.
- Modul 1/Mobilität: Welche motorischen Fähigkeiten sind vorhanden und wobei wird Hilfe benötigt? zum Beispiel Treppensteigen
- Modul 2/Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: zum Beispiel örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren
- Modul 3/Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: zum Beispiel depressive oder aggressive Verhaltensweisen
- Modul 4/Selbstversorgung: zum Beispiel Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken
- Modul 5/Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: zum Beispiel Einnahme von Medikamenten
- Modul 6/Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: zum Beispiel Teilnahme und Planung am alltäglichen Leben
Das Endergebnis der Beurteilung durch den Medizinischen Dienst fließt in die Festlegung der Pflegebedürftigkeit ein und spiegelt sich in den einzelnen Pflegegraden (PG) wider.
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Bei einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem erhöhten Pflegebedarf kann ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Bei einem Widerspruch des Bescheides sollte dieser der Kasse innerhalb von vier Wochen vorliegen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Inhalte wurden von den Mitarbeitenden des Pflegestützpunktes auf Grundlage der Medien vom Medizinischen Dienst Bayern und des Bundesgesundheitsministeriums zusammengestellt. Bei Fragen und weiteren Informationen helfen wir gerne weiter. (Stand: März 2023)
Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Pflegeberatung, den monatlichen Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel aber auch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Ein Bezug von Pflegegeld oder Pflegesachleistung ist nicht möglich.
Ab Pflegegrad 2 gewährt die Pflegekasse den Pflegebedürftigen Pflegegeld, wenn Unterstützung von einer oder einem pflegenden Angehörigen oder Bekannten, Freundinnen oder Freunden statt eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen wird, um die Pflege sicherzustellen. Der monatliche Betrag ist nach Höhe des Pflegegrades gestaffelt:
- Pflegegrad 2: 332 Euro
- Pflegegrad 3: 573 Euro
- Pflegegrad 4: 765 Euro
- Pflegegrad 5: 974 Euro
Die Pflegesachleistung wird ab Pflegegrad 2 gewährt für die häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Sie beinhaltet körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Der zugelassene Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die monatliche Höhe der Sachleistung richtet sich ebenfalls nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 761 Euro
- Pflegegrad 3: 1432 Euro
- Pflegegrad 4: 1778 Euro
- Pflegegrad 5: 2200 Euro
Wird der Betrag dieser Leistung nicht oder nicht vollständig aufgebraucht, können bis zu 40 Prozent umgewandelt und damit für anerkannte Hilfen zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – es gilt der sogenannte Umwandlungsanspruch.
Die Kombinationsleistung bietet die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistung für eine optimale, individuelle Versorgung daheim zu verbinden. Das Pflegegeld wird dann nur anteilig ausgezahlt, die pflegebedürftige Person ist an die prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben bereits ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Der Betrag ist zweckgebunden – zum Beispiel für Betreuungsangebote oder Unterstützung im Haushalt –, die Leistungen müssen nachgewiesen werden und die Dienstleister müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Nur beim Pflegegrad 1 kann er auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Wenn der Betrag nicht ausgeschöpft wird, wird er angespart. Beträge, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genutzt worden sind, können noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres genutzt werden.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 besteht die Möglichkeit bis zu 40 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Entlastungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu nutzen (Umwandlungsanspruch). Es ist auch eine Erstattung für Aufwendungen möglich, die bei der Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Ambulante und stationäre Pflege
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Hilfen und Leistungen für pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Personen in der häuslichen Umgebung an.
Ist die Pflege zu Hause nicht mehr ausreichend, kommt eine stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung in Betracht. Die Pflegeversicherung hilft je nach Grad der Pflegebedürftigkeit dabei, die stationäre Pflege zu finanzieren. Der Pflegestützpunkt berät Sie gerne bei Fragen und hilft Ihnen dabei, einen freien Heimplatz zu finden.
Um eine Versorgung daheim zu organisieren, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Angehörige oder Bekannte/Freundinnen oder Freunde können die ambulante Pflege zu Hause übernehmen und als Pflegepersonen im Antrag auf Pflegeleistungen angegeben werden. Es muss keine Verwandtschaft vorliegen, auch dürfen mehrere Pflegebedürftige gleichzeitig versorgt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Pflegepersonen Leistungen zur sozialen Sicherung, beispielsweise zur Unfallversicherung, zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
- Ein ambulanter Pflegedienst kann dazu ergänzend einbezogen werden oder an Stelle der Pflegeperson tätig werden. Er bietet Unterstützung und Hilfe im Alltag, wie zum Beispiel im Bereich der Grund- und Behandlungspflege oder der Betreuungsmaßnahmen. Der ambulante Pflegedienst kann direkt mit der Pflege- beziehungsweise Krankenkasse abrechnen. Mit der Pflegekasse werden die Pflegesachleistungen abgerechnet, mit der Krankenkasse gegebenenfalls die Behandlungspflege, für die Sie vom Arzt eine Verordnung benötigen. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
Der Pflegestützpunkt liefert alle Informationen über die in Fürth tätigen ambulanten Pflegedienste sowie die Pflegedienste aus Nürnberg und dem Landkreis Fürth, die für die Stadtrandbereiche in Frage kommen.
Um die Pflegeperson zu entlasten oder die Versorgung daheim überhaupt aufrecht zu erhalten, kann eine Ergänzung durch Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder 24-Stunden-Pflege notwendig sein.
In den nachfolgenden Dokumenten finden Sie eine aktuelle Übersicht über Fürther Pflegedienste:
Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Badewannenlift, Rollstuhl, Rollator oder Toilettensitzerhöhung. Diese Hilfsmittel sind genehmigungspflichtig mit einer ärztlichen Verordnung und werden entweder von der Kranken- oder der Pflegekasse übernommen. Sie erleichtern die Versorgung von Pflegebedürftigen zu Hause.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel stehen Pflegebedürftigen monatlich 40 Euro als Leistung der Pflegekasse zur Verfügung.
Zusätzlich kann „Essen auf Rädern“ mit der Lieferung eines Mittagessens sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen entlasten. Hierzu gibt es jedoch keinen Zuschuss. In Fürth gibt es einige Anbieter.
Für alleinstehende oder alleinlebende Pflegebedürftige kann das Hausnotrufsystem Sicherheit geben, um im Notfall jederzeit Hilfe verständigen zu können. Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 1 einen Anteil der Kosten.
Muss die Wohnung auf die besonderen Bedürfnisse der Pflege im Einzelfall baulich angepasst werden, gewährt die Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1 auf Antrag einen Zuschuss bis zu 4000 Euro, damit die Pflege in der Wohnung oder dem Haus ermöglicht oder erleichtert wird. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu 16 000 Euro betragen.
Bei einer Änderung der Pflegesituation kann auch ein zweites Mal ein Zuschuss möglich sein, wenn erneute Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Berufstätige bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren und zu übernehmen. Der Arbeitgeber muss unmittelbar informiert und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Als Ausgleich für den Lohnausfall kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Der Gesetzgeber ermöglicht eine teilweise bis vollständige Freistellung bis zu drei Monate (Pflegezeit mit palliativer Begleitung) und bis zu sechs Monate (Pflegezeit) bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten sowie eine Familienpflegezeit unter bestimmten Bedingungen für 24 Monate bei Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet regelmäßig eine Beratung nach Paragraf 37, Absatz 3 SGB XI in der Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen. Diese dient der Unterstützung und Sicherung der Qualität der Pflege. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Beziehende von Pflegegeld sind verpflichtet, sich selbst um einen Termin bei einem Anbieter, zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst, zu kümmern. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist die Beratung einmal halbjährlich und für Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich vorgeschrieben. Personen mit Pflegegrad 1 können ebenfalls einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Die Tagespflege ist eine Möglichkeit der teilstationären Versorgung, um die Pflege zuhause ergänzen und die Pflegenden damit entlasten zu können. Oft kommt sie zum Einsatz, wenn die pflegenden Angehörigen berufstätig sind. Die Leistung der Tagespflege kann zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung oder bei der Kombinationsleistung genutzt werden.
Die Pflegeversicherung stellt dafür ab Pflegegrad 2 Pauschalbeträge für die pflegebedingten Aufwendungen und für die notwendige Behandlungspflege zur Verfügung. Für die sogenannten. Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) kann der Entlastungsbetrag verwendet werden.
Leistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme einer Tages- und Nachtpflege:
- Pflegegrad 2: 689 Euro
- Pflegegrad 3: 1298 Euro
- Pflegegrad 4: 1612 Euro
- Pflegegrad 5: 1995 Euro
Die Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege für den Fall, dass die Pflegeperson verhindert ist – beispielsweise wegen eines Erholungsurlaubs, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen. Sie kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Voraussetzungen dafür sind ein vorhandener Pflegegrad ab Stufe 2 und eine Pflege im häuslichen Umfeld, die bereits seit mindestens sechs Monaten besteht.
Die Pflegekasse stellt maximal einen Betrag von 1612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Wird die Leistung der Kurzzeitpflege nicht genutzt, können zusätzlich 806 Euro für die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Die Ersatzpflege können alle einbringen. Ist die Person ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder lebt die Person mit der oder dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft, sind die Aufwendungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes begrenzt. Für die Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte ausbezahlt. Wird Verhinderungspflege stundenweise (unter acht Stunden) beantragt, bleibt das Pflegegeld voll erhalten.
Kurzzeitpflege ist oft erforderlich bei einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Versorgung daheim vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Ab Pflegegrad 2 kann die Kurzzeitpflege maximal bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr als Leistung der Pflegekasse bis zur Höhe von 1774 Euro in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung für die Verhinderungspflege nicht genutzt, kann diese auch für die Kurzzeitpflege genommen werden. Die Leistung der Pflegeversicherung deckt nicht alles ab. Es bleibt ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die privat zu bezahlen sind.
Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, kommt eine vollstationäre Pflege in einem Heim in Betracht.
Der Pflegestützpunkt berät und unterstützt bei der Suche nach einem Heimplatz. Die Pflegeversicherung übernimmt je nach Pflegegrad den pflegebedingten Aufwand. Pflegebedürftige müssen einen pflegebedingten Eigenanteil leisten und zusätzlich für Unterbringung, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage aufkommen. Der Eigenanteil ist für Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich.
Mit dem Landespflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von jährlich 1000 Euro. Voraussetzung hierfür ist ein Hauptwohnsitz in Bayern. Der Antrag beim Landesamt für Pflege ist einmalig zu stellen. Nach Bewilligung erhalten Sie auch in den Folgejahren das Landespflegegeld. Der Antrag kann per Post oder online versendet werden.
Ihr Beratungsteam im Pflegestützpunkt
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Weitere Beratungsinhalte
Unsere Kooperationspartner bieten regelmäßige Beratungen zu unterschiedlichen Themen wie Wohnraumanpassung oder Demenz in den Räumen des Pflegestützpunktes an.