Die Stadt Fürth weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nach Paragraph 23 Absatz 2 der Ersten Sprengstoffverordnung nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres erlaubt ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber einsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen auch zum Jahreswechsel keine Knallkörper und Raketen gezündet werden. Verstöße erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.
Darüber hinaus ist Personen unter 18 Jahren der Umgang – das heißt das Aufbewahren und Abbrennen – von pyrotechnischen Gegenständen untersagt.