Abfallrecht; Vollzug
Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt, die Durchführung der Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland hat der Bund im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.
Für die vom Bund im KrWG und den ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) heranzuziehen.
Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt.
Die Zuständigkeiten in Bayern im Bereich der Abfallentsorgung sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt (siehe „Weiterführende Links“) und liegt grundsätzlich bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).
Die Zuständigkeit der Regierungen umfasst u.a. die folgenden Punkte:
- Beratung der Landratsämter und kreisfreien Städte hinsichtlich des Vollzugs des KrWG und der auf Grund des KrWG erlassenen Verordnungen (z. B. Altfahrzeugverordnung, Altholzverordnung, etc.)
- Aufsicht über die Landratsämter und kreisfreien Städte im Bereich des Abfallrechts
- Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmen von der Überlassungspflicht von Sonderabfällen an die GSB Sonderabfallentsorgung-Bayern GmbH für ganz Bayern (die Regierung von Oberbayern ist bayernweit zuständig)
- Zustimmung zur Abfallwirtschaftssatzung, soweit durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen werden sollen
- Zustimmung, falls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle im Einzelfall von der Entsorgung ausgeschlossen werden sollen
- Entscheidung über Widersprüche gegen Abfallgebührenbescheide.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Wichtiger Hinweis zur Abfallmeldung gem. § 47 Abs. 2 KrWG:
Die zuständige Behörde überprüft nach § 47 Abs. 2 KrWG Erzeuger von Abfällen.
Werden Sie diesbezüglich von der Stadt Fürth aufgefordert eine Abfallmeldung einzureichen, erhalten Sie hier Zugriff auf den entsprechenden Online-Dienst.
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)
- Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV)
- Liste der geltenden abfallwirtschaftlichen Regelungen in Bayern, Deutschland und EU
- Abfallratgeber Bayern
Abfallinformationen (z. B. Entsorgungshinweise und Abfuhrtermine) der Städte, Landkreise und Zweckverbände - Rechtssammlung im Abfallratgeber Bayern
- Organisation der Abfallwirtschaft in Bayern
Stand: 05.03.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 25.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Abfallrecht
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
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