Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
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Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.
- Bestattungsgesetz (BestG)
- Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
- Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
- Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
- Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Zahlung
- Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
- Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
- Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit
- Bestattung; Anmeldung
Stand: 02.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Friedhofsverwaltung (Friedhof Fürth)
Erlanger Straße 9790765 Fürth
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