Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.
Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
- Art. 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Erhaltung von Baudenkmälern - Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Kostenfreiheit
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen (BayernPortal)
verwaltungsgerichtliche Klage
- Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
- Denkmalschutz; Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
- Denkmalschutz; Beratung von Denkmaleigentümern
- Denkmalliste; Beantragung einer Auskunft, Eintragung und Streichung (BayernPortal)
- Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke (BayernPortal)
- Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege
Stand: 30.07.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 04.07.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Denkmalschutz (Bereich der Bauaufsicht)
Hirschenstraße 290762 Fürth
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