Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder Mittelschulen, die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind, aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule und Mittelschule (Sprengelschulen) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann bei Grundschulen oder eigenständigen Mittelschulen (die nicht Mitglied eines Mittelschulverbunds sind) aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Neben dem hier behandelten Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen kann ein Gastschulverhältnis auch durch Zuweisung des Staatlichen Schulamts gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) entstehen.
Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen (Mittelschulverbund) kann infolge des gemeinsamen Sprengels innerhalb des Verbundes kein Gastschulverhältnis entstehen, sondern nur dann, wenn der Besuch einer Mittelschule außerhalb des Verbunds mit einem anderen Sprengel begehrt wird. Innerhalb des Verbunds haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten jedoch nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.
Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Gastschulantrag für Grundschulen und Mittelschulen innerhalb und außerhalb von Fürth
Ein Gastschulantrag kann nur dann genehmigt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Angesichts des vom Gesetzgeber grundsätzlich in Art. 42 Abs. 1 als vorrangig bewerten öffentlichen Interesses am Besuch der zuständigen Sprengelschule können solche zwingenden Gründe nur angenommen werden, wenn die dadurch entstehenden persönlichen Nachteile ungleich schwerer wiegen als dieses öffentliche Interesse. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Gastschulverhältnissen keine Beförderungspflicht besteht.
Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 BayEUG von den dortigen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Bezüglich des Zeitraums für den ein Gastschulverhältnis gewährt wird, haben die Entscheidungsträger einen Entscheidungsspielraum. Aus pädagogischer Sicht sollte ein Gastschulverhältnis für mindestens ein Schuljahr ergehen.
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Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 32a Abs. 3 S. 4 Hs. 1 iVm Art. 32 Abs. 5, 6 BayEUG
- Art. 42 Abs. 1 BayEUG
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 2 Abs. 1 S. 6 SchBefV
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
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Gastschulwesen
E-Mail: gastschulwesennoSpam@noSpamfuerthnoSpam.de
Sprechzeiten
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
Di 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr
Telefon: (0911) 974-1661
- Grund- und Mittelschulen; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel (BayernPortal)
- Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel (BayernPortal)
- Berufsschulen; Bildung von Grundsprengel und Fachsprengel (BayernPortal)
- Gastschulverhältnis an einer Berufsschule; Beantragung der Genehmigung (BayernPortal)
Stand: 03.11.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 15.02.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Grundschulen
WebseiteStadt Fürth - Schulverwaltungsamt
Wasserstraße 490762 Fürth
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