Geburt; Anzeige
Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt.
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.
Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Mündliche Anzeige
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
- Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
- Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Unterlagen
Der Standesbeamte benötigt in der Regel die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen:
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen ausreichen.
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Bei miteinander verheirateten Eltern:
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters
- gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
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Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
- ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
- Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)
- geschiedene Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
- verwitwete Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister
- ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
- gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter
Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.
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Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
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Allgemeine Hinweise:
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät sie gerne.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
- Tag, Uhrzeit und Ort der Geburt,
- die Vornamen und der Familienname des Kindes,
- das Geschlecht des Kindes,
- die Vor- und Familiennamen der Eltern und auf Wunsch eines Elternteils die jeweilige Religionszugehörigkeit.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft auch bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen.
Das zuständige Standesamt erstellt aus dem Geburtenregister auf Antrag Geburtsurkunden, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem können auch beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Geburtenregisters) ausgestellt werden. Mehr dazu siehe "Personenstandsurkunde; Ausstellung" unter "Verwandte Themen".
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die nachfolgend aufgeführten Dokumente stellen keine abschließende Aufzählung dar. Das Standesamt Fürth behält sich daher die Vorlage eventuell weiterer zur Geburtsbeurkundung benötigter Unterlagen vor.
Folgendes benötigen wir grundsätzlich bei nicht in deutscher Sprache ausgestellten Urkunden:
- Eine Übersetzung2 in die deutsche Sprache
- Je nach Ausstellungsland eventuell eine Apostille oder Legalisation der Urkunde
Hinweis: Eine gebührenpflichtige Urkundenüberprüfung kann im Einzelfall erforderlich sein.
Auflistung der notwendigen Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt:
- Deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger: einen gültigen Personalausweis bzw. Identitätskarte oder Reisepass von Mutter und Vater
- Nicht EU-Bürger: einen gültigen Reisepass/Reiseausweis und aktuelle Aufenthaltsdokumente von Mutter und Vater
- Ledige Mütter
- Geburtsurkunde¹ der Mutter (Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung2)
Falls Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde gewünscht ist: - Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters (Wenn im Ausland geboren: Geburtsurkunde mit Übersetzung2)
- ggf. Urkunde über die bereits abgegebene Sorgeerklärung
- ggf. Urkunde über eine bereits abgegebene Erklärung zur Namensführung des Kindes (Namenserteilung)
2. Bei Verheirateten:
- Nachweis über die Eheschließung¹ (Wenn Sie im Ausland geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Übersetzung2 und ggf. Apostille, Legalisation)
- Bei Eheschließung im Ausland: Geburtsurkunden¹ der verheirateten Eltern (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung2 und ggf. Apostille, Legalisation)
- Wenn nicht aus der Eheurkunde erkennbar: Nachweis über die Namensführung
3. Geschiedene Mütter:
- Nachweis über die Eheschließung¹ (Wenn Sie im Ausland geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Übersetzung2 und ggf. Apostille, Legalisation)
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Urkunde¹ mit Scheidungsvermerk (Bei einer Scheidung im Ausland, nehmen Sie bitte mit dem Standesamt Kontakt auf!)
- ggf. Bescheinigung über Ihre aktuelle Namensführung, sofern nicht aus Urkunden ersichtlich
- im Übrigen siehe Unterlagen bei ledigen Müttern (Punkt 1)
4. Verwitwete Mütter:
- Nachweis über die Eheschließung¹ (bei Eheschließung im Ausland: Heiratsurkunde mit Übersetzung2 und ggf. Apostille, Legalisation)
- Sterbeurkunde¹ des Ehegatten (bei Tod im Ausland: Sterbeurkunde mit Übersetzung2 und ggf. Apostille, Legalisation)
- ggf. Bescheinigung über aktuelle Namensführung, wenn nicht aus Urkunden erkennbar
- im Übrigen siehe Unterlagen bei ledigen Müttern (Punkt 1)
5. Bei Spätaussiedlern und Vertriebenen zusätzlich:
- Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
- Registrierschein ggf. mit Angleichungserklärung nach §94 BVFG
- ggf. Bescheinigung über Namensänderungen bzw. Angleichungserklärung nach §94 BVFG
- Wenn vorhanden: Familienbuch der Eltern
6. Bei Eingebürgerten zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde
- ggf. Bescheinigung über Namensänderung bzw. Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBG
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne unter der E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung.
Ihr Standesamt Fürth
¹ Das Standesamt kann Daten zu Geburten, Eheschließung und Sterbefälle innerhalb Deutschlands bei anderen inländischen Standesämtern abrufen, somit entfällt die Verpflichtung zur Vorlage von inländischen Urkunden. Jedoch empfehlen wir weiterhin die Vorlage bereits vorhandener Personenstandurkunden, da sich der Datenabruf eventuell über längere Zeit erstrecken kann. Ausländische Urkunden müssen immer im Originalen vorliegen!
2 Übersetzung von einer/einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzerin/Übersetzer; siehe www.justiz-dolmetscher.de (Ausnahme: EU-Mitgliedstaaten).
- §§ 18 bis 20 Personenstandsgesetz (PStG)
Anzeige der Geburt - § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Nachweise bei Anzeige der Geburt
Stand: 16.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 05.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Geburtsbeurkundung
Königstraße 8890762 Fürth
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