Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
1) An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
2) Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
3) Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
4) Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
5) Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
6) Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO).
Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Eine Gewerbeanmeldung nimmt das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (Sachgebiet Gewerbe- und Wirtschaftsrecht) entgegen. Dazu kann ein Termin online vereinbart werden. Alternativ können Sie die Gewerbeanmeldung auch online durchführen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist der Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte Tätigkeit, die selbständig mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Fortsetzungsabsicht durchgeführt wird und nicht Urproduktion bzw. freiberuflich ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb durchgeführt wird bzw. ob durch die Tätigkeit tatsächlich Gewinn erzielt wird. Zuständig ist die Gemeinde des jeweiligen Betriebssitzes des Gewerbes.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:
- Urproduktion (zm Beispiel Fischerei, Land- und Forstwirtschaft)
- Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe wie zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Heilpraktiker, Dolmetscher, Journalist und bestimmte Heilhilfsberufe wie Hebammen und Masseure. Diese Tätigkeiten sind lediglich gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt anzuzeigen
Anzeigepflichtig ist diejenige Person, die das Gewerbe betreiben möchte.
Für bestimmte Gewerbearten besteht eine Erlaubnispflicht (zum Beispiel Gaststättengewerbe etc.). Bitte fragen Sie hierzu im Einzelfall unter den Rufnummern (0911) 974-1485 nach.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel KG, OHG oder GbR) ist das Gewerbe von jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin, der vertretungsberechtigt ist, anzumelden.
Bei Kapitalgesellschaften (Gesellschafter GmbH oder AG) bzw. juristischen Personen (zum Beispiel eingetragene Vereine.) ist die Anzeige von der gesetzlichen Vertretung (zum Beispiel Geschäftsführenden) vorzunehmen.
Das Unterlassen der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Bitte beachten sie, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung nur möglich ist, wenn alle erforderlichen Unterlagen zum Termin mitgebracht werden oder bei der Online-Gewerbemeldung hochgeladen werden.
- Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
- Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Notwendige Unterlagen bei der Beantragung - je nach Art des Unternehmens:
Einzelunternehmen
- Gültiges Ausweisdokument des bzw. der Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Evtl. Nachweise der Person über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
OHG
- Handelsregisterauszug über die Eintragung der OHG
- Gültiges Ausweisdokument der Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Ist einer oder mehrere Inhaber der OHG eine juristische Person (zum Beispiel GmbH) dann Handelsregisterauszüge dieser juristischen Personen
- Eventuell Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
KG
- Handelsregisterauszug über die Eintragung
- Gültiges Ausweisdokument der Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Eventuell Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
GBR
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Eventuell Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
Partnergeselleschaft
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Eventuell Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
- Nachweis über die Eintragung in das Partnerschaftsregister
EG (Eingetragene Genossenschaft)
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Auszug über die Eintragung in das Genossenschaftsregister
- Evtl. Angabe der Vorstandsmitglieder
Verein
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister (nur bei eingetragenen Vereinen)
- Nennung der Gründungmitglieder mit persönlichen Daten und Anschrift (bei Neugründung)
GmbH
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug über die Eintragung der GmbH
- Eventuell Vollmacht der weiteren Geschäftsführer samt Ausweiskopie
GmbH & Co. KG
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug A über die Eintragung der GmbH & Co. KG
- Handelsregisterauszug B über die Eintragung der GmbH als Gesellschafterin (auch mehrere GmbHs sind möglich – dann von jeder Einzelnen)
AG
- Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister
- eventuell Handwerkskarten oder Erlaubnisse
- Vollmacht des Vertretungsberechtigten
AG & Co. KG
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug A über die Eintragung der AG & Co. KG
Limited
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- beglaubigte Übersetzung der Eintragung der Ltd. In GB
- beglaubigte Abschrift der Eintragung in das deutsche Handelsregister (HR-B)
- gegebenenfalls Vollmacht
LTD & Co. KG
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug über die Eintragung der Ltd. & Co. KG in das deutsche Register
- Handelsregisterauszug über die Eintragung der Ltd. als Gesellschafterin in das englische Register (auch mehrere Ltds sind möglich, dann von jeder Einzelnen)
KGAA
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug über die Eintragung
- Evtl. Nachweise der Person über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
UGMBH
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug über die Eintragung der GmbH
- Eventuell Vollmacht der weiteren Geschäftsführenden samt Ausweiskopie
Stiftung & Co. KG
- Gültiges Ausweisdokument jedes einzelnen Meldenden
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- Handelsregisterauszug A über die Eintragung der Stiftung & Co. KG
- Handelsregisterauszug B über die Eintragung der Stiftung als Gesellschafterin
-
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
-
Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
-
Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
-
Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
-
GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
-
Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen)
-
Minderjährige: Ermächtigung der/des gesetzliche/n Vertreter/S sowie Genehmigung des Familiengerichts
-
Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5.2)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Gebühren für die Anmeldung einer natürlichen Person betragen einmalig 46 Euro, die für eine juristische Person einmalig 50 Euro Es besteht die Möglichkeit der Bar- bzw. EC-Kartenzahlung.
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Für ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) ist vor der Gewerbemeldung Kontakt unter den Telefonnummern (0911) 974-1451 bzw. (0911) 974-1452 aufzunehmen.
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht - § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung - § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Überwachungsbedürftige Gewerbe - § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht - Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen (BayernPortal)
verwaltungsgerichtliche Klage
- Gewerbeanzeige mit Ausfüllassistent
Sie können dieses Formular zur An-, Ab oder Ummeldung eines Gewerbes nutzen. Ein Online-Ausfüllassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen. Wenn Sie alle Angaben erfasst haben, wird das ausgefüllte Formular im PDF-Format bereitgestellt. - Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis (BayernPortal)
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
- Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger (BayernPortal)
- Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger (BayernPortal)
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger (BayernPortal)
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
- Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Stand: 02.10.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 06.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Seite teilen: