Glücksspiel; Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden überwachen die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und wirken darauf hin, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfolgt unter anderem folgende Ziele:
- Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht,
- Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes,
- Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen,
- Jugend- und Spielerschutz,
- Betrugsprävention,
- außerdem Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten.
Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis.
Werbung für erlaubtes Glücksspiel ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 GlüStV 2021 erlaubt, Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags aber nicht zuwiderlaufen und die Werbung darf nicht übermäßig sein. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten.
Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.
Zuständige Behörden
Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
E-Mail: [email protected]
Webseite: https://www.gluecksspiel-behoerde.de
-
Waffen, Fischerei-, Jagdrecht, Versammlungsrecht, Lotterie
E-Mail: oanoSpam@noSpamfuerthnoSpam.de
Telefon: (0911) 974-1471
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstellen
- Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen
- Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb
- Glücksspiel; Durchführung der Geldwäscheaufsicht (BayernPortal)
- Wettvermittlungsstelle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb (BayernPortal)
- Wettvermittlungsstelle; Beantragung einer Änderung der Erlaubnis für den Betrieb (BayernPortal)
- Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung
Stand: 05.07.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Für Sie zuständig
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 380539 München Webseite
Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
Seite teilen: