Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.

Stand: 08.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

+49 89 2192-02

Webseite

Stadt Fürth - Vermessung und Geoinformation

Hirschenstraße 2
90762 Fürth

+49 911 974-3350

Weitere Informationen

Seite teilen: