Kirchenaustritt; Erklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss beim Standesamt persönlich zur Niederschrift erklärt werden oder ist dort schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
- die Römisch-Katholische Kirche,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
- die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
- die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
- die Evangelisch-methodistische Kirche,
- die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
- die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
- der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
- die Christian Science in Bayern,
- die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
- die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
- die Christengemeinschaft in Bayern,
- die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
- der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
- der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
- der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
- die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
- Jehovas Zeugen in Deutschland
- Humanistische Vereinigung
- Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).
Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.
Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Das Standesamt Fürth ist zuständig für das Stadtgebiet Fürth. Bei Wohnsitz im Landkreis Fürth sind die Standesämter der jeweiligen Gemeindeverwaltungen zuständig. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Möglichkeiten stehen beim Kirchenaustritt zur Verfügung:
- Sie können im Standesamt Fürth persönlich erklären, dass Sie aus der Kirche austreten wollen. Die Mitarbeitenden erstellen für diesen Verwaltungsakt eine Niederschrift und Sie erhalten eine Bescheinigung. Die Gebühr dafür beträgt 35 Euro. Für dieses Verfahren benötigen Sie einen Termin, der nur online vereinbart werden kann. (Stand März 2024).
- Sie können aber auch schriftlich erklären, dass Sie aus der Kirche austreten wollen. Dazu hat unser Standesamt ein Musterschreiben vorbereitet, an dem Sie sich orientieren müssen. Wichtig ist, dass Sie Sie Ihre darauf befindliche Unterschrift notariell beglaubigen lassen, sonst ist die Erklärung nicht gültig bzw. unwirksam.
Die Höhe der Gebühr für eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und beträgt zwischen 20 und 70 Euro (Stand: März 2024). Die notariell beglaubigte Kirchenaustrittserklärung wird mit Posteingangsstempel beim Standesamt wirksam. Die Behörde informiert schriftlich per E-Mail oder Brief über den Eingang und stellt eine gebührenpflichtige Bescheinigung in Höhe von zehn Euro aus, die nach Zahlungseingang zugeschickt wird. (Stand: März 2024)
Unser Standesamt hat in diesem Dokument, das Sie herunterladen können, alle Informationen für Sie zusammengefasst.
In der Austrittserklärung sind anzugeben:
- der Familienname und die Vornamen des Erklärenden,
- Tag und Ort seiner Geburt und
- sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt.
In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.
Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Voraussetzungen für den Kirchenaustritt
Sprache bzw. Dolmetscher: Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über www.justiz-dolmetscher.de können Sie entsprechende Adressen finden. Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. Für die Vereidigung wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
Einschränkung: Kirchenaustrittserklärungen mit Bedingungen, Vorbehalt oder anderen derartigen Zusätzen (zum Beispiel die Absicht, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen) sind nicht zulässig!
Eine mündliche Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ist nur zulässig, wenn der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt ist, und die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt ist.
In einer schriftlichen Austrittserklärung sind anzugeben:
- der vollständige Name des Erklärenden (Familienname, gegebenenfalls Geburtsname und alle Vornamen)
- Tag und Ort der Geburt
- Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes der ständige Aufenthalt
- Angabe der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit eindeutiger Bezeichnung
(zum Beispiel evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert, römisch-katholisch, altkatholisch etc.)
Voraussetzungen für den Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen:
Bei Kindern unter 12 Jahren erklären die sorgeberechtigten Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Austritt für das Kind. Jugendliche von 12 bis 14 Jahre müssen den Austritt zusammen mit den sorgeberechtigen Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären. Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.
Notwendige Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate). Dies gilt nur, falls Ihr Ausweis keine Eintragung Ihrer Meldeadresse enthält (zum Beispiel Reisepass), da Ihnen sonst weitere Kosten beim Standesamt entstehen.
- bei zugelassener Vertretung ist eine notariell beglaubigte Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich.
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Personalausweis oder Reisepass
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bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
- Mündliche Austrittserklärung
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die Austrittserklärung durch das Standesamt einschließlich der Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 35 Euro pro Person erhoben. - Schriftliche Austrittserklärung
Für die Ausstellung einer Kirchenaustrittsbescheinigung durch das Standesamt wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Stück erhoben.
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG)
- Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
- Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2009 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012
Stand: 13.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 19.11.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Kirchenaustritt
Königstraße 8890762 Fürth
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