Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung bei Umgang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Fleisch-, Geflügelfleisch- und Milchbetriebe sowie andere Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, benötigen grundsätzlich eine EU-Zulassung. Mit der Zulassung wird der Betriebsstätte auch die erforderliche Zulassungsnummer erteilt.
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig und sollte an der zuständigen Genehmigungsbehörde - in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) - erfragt werden.
Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:
Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe
- Alle Betriebe mit eigener Schlachtung
- Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben
Milchbetriebe
Alle Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:
- Milchsammelstellen
- Standardisierungsstellen
- Milchbe- und –verarbeitungsbetriebe
Sonstige Betriebe
Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie Direktvermarkter.
Zulassungsnummer
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb, ist - mit Ausnahme der Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern - seit dem 1.1.2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anzubringen. Das Identitätskennzeichen besteht aus zwei Buchstaben für die Mitgliedsstaat- und Länderkennung (z. B. DE) und der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb sowie der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskenzzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen:
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen:
- Die Primärproduktion, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsunternehmen bedürfen keiner Zulassung.
- Für die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren durch den Erzeuger sowie für die Abgabe kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an Endverbraucher und lokale Einzelhandelsunternehmen ist ebenso keine Zulassung nötig.
- Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher handhaben, be- oder verarbeiten und lagern (Einzelhandel) und dabei nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben, benötigen keine Zulassung. Zu Einzelhandelsunternehmen gehören auch Gaststätten und Restaurants.
Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen.
Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Selbstschlachtende Metzgereien und selbstschlachtende Gaststätten benötigen in jedem Falle eine Zulassung für die Schlachtung.
Die Regelungen ermöglichen eine flexible Umsetzung, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt.
Betriebe werden nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V. m. den Anhängen II und III sind die von den einzelnen Betrieben einzuhaltenden Anforderungen des EU-Rechts an die bauliche Ausstattung und Einrichtung der Betriebstätte aufgezählt. Weiter dürfen Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen. Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
-
Betriebsspiegel mit Beiblättern
genaue Beschreibung Anlage 6 TierLMHV
-
Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben)
-
Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft
Verfahren der Zulassung
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung bzw. die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) weiter leitet.
Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Regierung bzw. die KBLV. Dabei wird geprüft, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs hat die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich. Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene
Fassung vom vom 29.04.2004 in der jeweils gültigen Fassung - Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fassung vom 26.07.2019 - Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen
Fassung vom vom 15.03.2017 in der jeweils gültigen Fassung - § 9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen (BayernPortal)
verwaltungsgerichtliche Klage
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Eiprodukte (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Eiprodukte (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Eiprodukte (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fischereierzeugnisse (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fischereierzeugnisse (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fischereierzeugnisse (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fleisch (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fleisch (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fleisch (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Gelatine und Kollagen (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Gelatine und Kollagen (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Gelatine und Kollagen (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Großküche (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Großküche (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Großküche (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Kühllager (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Kühllager (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Kühllager (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Milch (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Milch (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Milch (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Zusätzliches Beiblatt für Schlachtbetriebe (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Zusätzliches Beiblatt für Schlachtbetriebe (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Zusätzliches Beiblatt für Schlachtbetriebe (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
- Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben (Empfänger: Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
- Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben (Empfänger: Allgemeine Ordnungsaufgaben)
Stand: 24.05.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Für Sie zuständig
Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Flessastraße 295326 Kulmbach Webseite
Stadt Fürth - Allgemeine Ordnungsaufgaben
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
Seite teilen: