Naturdenkmäler; Festsetzung
Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.
Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur (z. B. ein besonders wertvoller Einzelbaum) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar (z.B. eine besonders wertvolle Wiese) geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die als Naturdenkmäler geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) zuständig.
- Art. 26 ff Recht auf Naturgenuss und Erholung
- § 28 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
- Naturdenkmalverordnung der Stadt Fürth
Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth
Stand: 20.10.2023 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 26.02.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Naturschutz
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
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