Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Für die sogenannten Bewohnerparkgebiete ist die Beantragung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe oder Soziale Dienste möglich, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Ausweis wird kein bestimmter Parkplatz zugewiesen, sondern die Berechtigung erteilt, im zugewiesenen Gebiet zu parken.
Der Antrag kann online oder in der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Dazu ist eine Terminvereinbarung notwendig.
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen (BayernPortal)
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 29.04.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 06.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
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