Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer solchen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren vertreibt oder ankauft Leistungen anbietet und/oder Bestellungen auf Leistung aufsucht. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Antrag auf Erlaubnis für ein Reisegewerbe gemäß Reisegewerbekarte nach § 55 der Gewerbeordnung
Die Antragstellung zur Ausstellung bzw. Änderung der Reisegewerbekarte ist online möglich. Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, zum Beispiel von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).
Die Ausübung des Reisegewerbes ohne Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Bitte beachten Sie, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung nur möglich ist sofern alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen bei einer Neuerteilung:
- Gültiges Ausweisdokument der meldenden Person
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
- ein Führungszeugnis
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Das Führungszeugnis, sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie beim Bürgeramt der Stadt Fürth (Ämtergebäude Süd, Schwabacher Straße 170, 1. OG, Zimmer 1.21, Amtsstelle Mitte Rathaus, Königstraße 86 (Terminvereinbarung erforderlich) oder Amtsstelle Nord (Stadelner Hauptsstraße 96 1. OG), online oder unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.
Dazu benötigen Sie:
- Den neuen elektronischen Personalausweis / Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- Das entsprechende Kartenlesegerät
- Kreditkarte / „Giropay“
Bitte beachten Sie bei der Onlinebeantragung, dass unbedingt die Stadt Fürth als Empfänger angegeben werden muss! Andernfalls kann das Führungszeugnis nicht verwendet werden.
Bitte geben sie grundsätzlich folgende Informationen an:
Verwendungszweck: Erteilung einer Reisegewerbekarte
Adressat: Stadt Fürth
Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz
90744 Fürth
Nach Ablauf von etwa drei bis vier Wochen (in der Regel liegt die Auskunft der Generalbundesanwaltschaft dann vor) vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin beim Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth unter der Nummer (0911) 974-1485.
Änderung einer Reisegewerbekarte:
Zur Änderung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Reisegewerbekarte im Original
- Gültiges Ausweisdokument der meldenden Person
- Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
-
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
-
Führungszeugnis für Behörden
-
Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
-
Aufenthaltsgenehmigung (ggf.)
für Ausländer
-
Handelsregisternummer
für juristische Personen
-
Ermächtigung der/des gesetzliche/n Vertreter/s sowie Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige
- Reisegewerbekarte: 30 bis 4500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.1.1)
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Gebühren für die erstmalige Erteilung einer Reisegewerbekarte betragen einmalig 200,00 €, die für eine Änderung einmalig 50,00 €. Es besteht die Möglichkeit der Bar- bzw. EC-Kartenzahlung.Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Antrag auf Erlaubnis für ein Reisegewerbe gemäß Reisegewerbekarte nach § 55 der Gewerbeordnung.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen (BayernPortal)
verwaltungsgerichtliche Klage
-
Gewerbemeldungen, Reisegewerbe
Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
E-Mail: oanoSpam@noSpamfuerthnoSpam.de
Telefon: (0911) 974-1485
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
- Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
- Marktfestsetzung; Beantragung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Marktfestsetzung; Beantragung durch EU-Bürger
- Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch EU-Bürger
- Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Wanderlager; Anzeige (BayernPortal)
- Wanderlager; Anzeige durch Nicht-EU-Bürger
- Marktfestsetzung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
- Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis
Stand: 18.12.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 06.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
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