Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt.
Die Bestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Grundschule, Mittelschule, Förderschule oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Real- bzw. Wirtschaftsschule, Gymnasium, Berufsfachschule oder eine Berufsschule besuchen und für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe ein bis vier mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe fünf bis zehn mehr als drei Kilometer beträgt.
Um Ihnen den Behördengang so komfortabel wie möglich zu gestalten, können Sie die Kostenfreiheit des Schulwegs in Fürth direkt beantragen und auf diese Weise Wartezeiten vermeiden. Das vollständig ausgefüllte Dokument muss jedoch eigenhändig unterschrieben und eingescannt als pdf per E-Mail ([email protected]) oder per Post an das Schulverwaltungsamt , Wasserstraße 4, 90762 Fürth gesendet werden.
Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind gegebenenfalls die notwendigen Nachweise beizulegen (zum Beispiel Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises usw.). Das Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth weist darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag genehmigt werden kann.
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ggf. Fahrausweise
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
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Kostenfreiheit des Schulweges
E-Mail: schuelerbefoerderungnoSpam@noSpamfuerthnoSpam.de
Sprechzeiten
Mo 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr
Di 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 13.30 Uhr
Telefon: (0911) 974-1664
- Schulwegplan, Schulwegprogramm; Erstellung (BayernPortal)
- Schulwegdienste; Informationen zur Benennung oder Anmeldung
- Schulwegdienste; Informationen zur Ausbildung, Einweisung und Fortbildung (BayernPortal)
- Schulwegsicherheit; Beratung
- Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen
- Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges
- Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung
- Fahrtkosten; Beantragung eines Zuschusses von der Gemeinde (BayernPortal)
Stand: 10.07.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 06.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Schulverwaltungsamt
Wasserstraße 490762 Fürth
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