Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt.
Die Bestimmungen gelten für Schülerinnen und Schüler ab der elften Jahrgangsstufe an öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, und Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler, die wegen eine dauerhaften Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf mehr als drei Kilometer beträgt.
Eine Erstattung kann erfolgen, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze von 320 Euro pro Schülerin bzw. Schuljahr und Schuljahr bzw. 490 Euro pro Familie und Schuljahr übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, der im Schulverwaltungsamt der Stadt Fürth ausliegt, sind die entsprechenden Fahrausweise sowie gegebenenfalls die notwendigen Belege wie zum Beispiel Kindergeldnachweis, Bescheid auf Anspruch für Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergeld oder Schwerbehindertenausweis beizulegen. Das Dokument muss per Post an das Schulverwaltungsamt gesendet werden.
Die Behörde weist darauf hin, dass nur rechtzeitig eingegangene Anträge erstattet werden können
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen bzw. Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf länger als drei Kilometer ist.
Es gelten folgende Ausnahme:
- Schülerinnen bzw. Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird.
Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen bzw. die Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.
-
ggf. Fahrausweise
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
-
Kostenfreiheit des Schulwegs
Gegebenenfalls Fahrkarten, Kindergeldnachweis, Bescheid auf Anspruch zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergeld, Schwerbehindertenausweis.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
-
Kostenfreiheit des Schulweges
Telefon: (0911) 974-1664
E-Mail: schuelerbefoerderungnoSpam@noSpamfuerthnoSpam.de
Sprechzeiten
Mo 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Di 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 13.30 Uhr
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
- Schulwegplan, Schulwegprogramm; Erstellung (BayernPortal)
- Schulwegdienste; Informationen zur Benennung oder Anmeldung
- Schulwegdienste; Informationen zur Ausbildung, Einweisung und Fortbildung (BayernPortal)
- Schulwegsicherheit; Beratung
- Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen
- Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges
- Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung
- Fahrtkosten; Beantragung eines Zuschusses von der Gemeinde (BayernPortal)
Stand: 10.03.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 14.03.2025 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Kostenfreiheit des Schulweges
Telefon: (0911) 974-1664
E-Mail: schuelerbefoerderungnoSpam@noSpamfuerthnoSpam.de
Sprechzeiten
Mo 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Di 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Do 8.00 - 13.30 Uhr
Stadt Fürth - Schulverwaltungsamt
Wasserstraße 490762 Fürth
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