Unterhaltsverpflichtung; Öffentliche Beurkundung
Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.
Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes.
Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – vermieden werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt hiervon unberührt.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht im Haushalt lebt, ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn sich die Eltern über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung geeinigt haben, soll diese freiwillige Erklärung in einer Urkunde festgeschrieben werden (=Unterhaltstitel).
Beurkundet werden kann die Erstfestsetzung oder die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung für Kinder als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Notwendige Unterlagen:
- Gültiger Ausweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Duldung)
- Schriftstück über die Höhe des zu beurkundenden Unterhaltes (zum Beispiel Schreiben des Jugendamtes oder Rechtsanwaltes oder des anderen Elternteils)*)
- Bei Unterhaltsabänderung zusätzlich die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung, etc.)
*) Sollte aus dem Schriftstück nicht ersichtlich sein, ab wann Unterhalt, in welcher Höhe und in welcher Form (Mindestunterhalt in Prozent oder fester Betrag), gegebenenfalls Rückstände beurkundet werden sollen, weisen wir darauf hin, dass die Beurkundung eventuell nicht erfolgen kann.
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung vor Ort ist eine vorherige Terminvereinbarung, die online erfolgen kann, notwendig.
- § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Beurkundung - § 60 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
"Vollstreckbare Urkunden"
Stand: 20.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 06.11.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Unterhaltsvorschuss (Fachdienst)
Königsplatz 290762 Fürth
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