Vaterschaftsanerkennung; Beurkundung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern). Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.
Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen (zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert).
Über den Feststellungsantrag entscheidet das Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.
Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten; dieser Anspruch wird wirksam, wenn die Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt oder er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter gewissen Umständen auch durch einstweilige Anordnung den Mann schon vor der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.
Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.
Zuständigkeit für die Beurkundung:
Jugendamt, Amtsgericht, Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, Standesamt, Notar/in, im Ausland der zuständige deutsche Konsularbeamte.
Zuständigkeit für das Verfahren in Abstammungssachen:
Amtsgericht - Familiengericht.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Vaterschaftsanerkennung bzw. Zustimmung der Mutter
In Deutschland gilt als Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist der biologische Vater nicht automatisch auch der rechtliche Vater.
Wer die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen möchte, kann dies beim Jugendamt, Standesamt oder Notar beurkunden lassen.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes notwendig.
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.
Sie wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn
- Die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
- Die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
- Die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen => Sorgeerklärung
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht.
Alle drei genannten Beurkundungen können zusammen in einem Termin beurkundet und sowohl während der Schwangerschaft, also noch vor der Geburt des Kindes als auch nach der Geburt erledigt werden.
Die jeweiligen Beurkundungen können nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
Eltern müssen hinreichend Deutschkenntnisse besitzen, ansonsten bitten wir Sie, sich selbständig um die Teilnahme eines entsprechenden Dolmetschers bzw. einer entsprechenden Dolmetscherin am Beurkundungstermin zu kümmern. Dabei dürfen weder die Beteiligten selbst, noch Personen die mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sind, übersetzen. (Eltern können nicht gegenseitig füreinander übersetzen.)
Sollte Sie ohne Dolmetscher zu dem Beurkundungstermin erscheinen und sich währenddessen herausstellen, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichend für den Beurkundungstermin sind, weisen wir Sie darauf hin, dass der Termin vor Ort abgebrochen wird.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Notwendige Unterlagen:
- Gültiger Ausweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung) der Mutter, des Vaters und des eventuell teilnehmenden Dolmetschers / der teilnehmenden Dolmetscherin
- Geburtsanzeige der Klinik oder aktuelle Geburtsurkunde des Kindes bzw. bei einer vor der Geburt des Kindes gewünschten Beurkundung der Mutterpass mit dem darin eingetragenen voraussichtlichen Geburtstermin
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Für die Anerkennung der Vaterschaft vor Ort ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Stand: 10.12.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 06.11.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
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