Verpflichtungserklärung; Abgabe
Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?
Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich in digitaler Form vorgenommen werden.
Bürgerinnen und Bürger mit Aufenthaltsrecht können mit einer Verpflichtungserklärung einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, auch wenn dieser den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann.
Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Verpflichtungsgeber, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
Bitte beachten Sie unbedingt die notwendigen Unterlagen und Voraussetzungen.
Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online!
Notwendige Unterlagen, die grundsätzlich bei Vorsprache vorzulegen sind:
Lassen Sie uns diese Unterlagen vorab per E-Mail ([email protected]) oder Post zukommen, so dass eine Bonitätsprüfung im Vorfeld erfolgen kann. Wir setzen uns automatisch danach mit Ihnen in Verbindung, da die vorzulegenden Unterlagen stark variieren können.
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis der Gastgeberin bzw. des Gastgebers
- Aktueller Einkommensnachweis des Gastgebers und aller im Haushalt lebenden und gemeldeten Personen (z.B. die letzten drei Verdienstabrechnungen, den letzten Rentenbescheid, Kontoauszüge von Mieteinnahmen, etc.)
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen: Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Pflegegeld, Stipendien, Bafög etc.
- Bei Selbstständigen oder freiberuflichen tätigen Personen: Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate.
- Kopie des Nationalpasses des Gastes/der Gäste
Bei einem Einreisezweck sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Mietvertrag, die Kaltmiete und Nebenkostenpauschale müssen ersichtlich sein, inklusive der dazugehörigen Kontoauszüge der letzten Abbuchung
- Kontoauszug der letzten Abbuchung Strom / Energie
- Bei Wohnungseigentümer: Nachweis über die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate eines Darlehens ( Kontoauszug der Abbuchungen, Zins- und Tilgungsraten)
- Kaufvertrag oder Grundbucheintrag
- Kontoauszug der Abbuchung Nebenkosten / Grundabgabenbescheid
- Sonstige Nachweise über monatliche wiederkehrende Belastungen
-
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
-
Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers
-
Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers
-
ggf. weitere Unterlagen
Viele Ausländerbehörden bieten die Abgabe eine Verpflichtungserklärung bereits als Onlinedienst an, das erspart Ihnen die Vorsprache bei der Behörde. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Onlinedienst an, sprechen Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung als Verpflichtungsgeber persönlich bei der Ausländerbehörde vor und füllen den dort erhältlichen Vordruck aus.
Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen. Ist der zukünftige Aufenthaltsort des Ausländers noch unbekannt oder hat der Verpflichtungserklärende (Einlader) keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem geplanten Aufenthaltsort des Ausländers (Gastes), ist die Ausländerbehörde in deren Bezirk der Verpflichtungserklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth)
Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich in digitaler Form vorgenommen werden.
- 29 EUR
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Haftung für Lebensunterhalt - § 66 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung - § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen (BayernPortal)
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 14.08.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 09.09.2024 - Redaktionell verantwortlich: Stadt Fürth
Für Sie zuständig
Stadt Fürth - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde
Schwabacher Straße 17090763 Fürth
Seite teilen: