Hundesteuer
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Zur Kennzeichnung gibt die Stadt ein Hundezeichen (Steuermarke) aus.
Die Hundehaltung im Stadtgebiet unterliegt der Hundesteuer und muss daher angemeldet werden. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt, wer einen Hund länger als einen Monat in Besitz hält. Dazu gehören auch Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder aus anderen Gründen nur temporär gehalten werden. Helferhunde wie Blindenhunde, die Menschen mit einer Behinderung unterstützen, sind von der Steuer befreit.
Der Beginn oder das Ende einer Hundehaltung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund 132 Euro, ab dem zweiten Hund 180 Euro im Kalenderjahr. Für Kampfhunde ohne Negativzeugnis beträgt die Steuer das Sechsfache des einfachen Steuersatzes (796 Euro). Es besteht die Pflicht zum Tragen des Steuerzeichens, wenn sich das Tier außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes aufhält.