Abfallrecht
Im Sinne des Umweltschutzes gibt es zahlreiche rechtliche Vorgaben für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Problemgütern. Informationen insbesondere für Gewerbetreibende.
Für die Gastronomie: Mehrwegpflicht
Die Gastronomie ist verpflichtet, zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff eine Mehrweg-Alternative anzubieten. Mit deutlich sicht- und lesbaren Informationen in der Verkaufsstelle muss auf die umweltfreundlichere Alternative hingewiesen werden. Dabei dürfen Sie als Betrieb ein Pfand auf die Mehrwegverpackungen erheben.
Für Kundinnen und Kunden, die sich für die umweltfreundlichere Variante entscheiden, dürfen keine Nachteile entstehen. So darf es beispielsweise weder nur bestimmte Mengengrößen in Mehrweg- oder Rabatte für Einwegverpackungen geben.
Mehrwegverpackungen müssen übrigens nur von den Betrieben, die sie ausgegeben haben, wieder zurückgenommen werden. Hier besteht also ein deutlicher Unterschied zur Einwegpfandpflicht für Getränkebehältnisse, die in jeder Verkaufsstelle abgegeben werden können.
Betriebe, deren Verkaufsfläche weniger als 80 Quadratmeter beträgt, und die nur bis zu fünf Personen beschäftigen, sind von der Pflicht, eine Mehrweg-Alternative anzubieten, befreit. Allerdings müssen sie Speisen und Getränke auf Wunsch in mitgebrachte Gefäße füllen. Auch hierüber muss in der Verkaufsstelle informiert werden.
Da bei Betrieben mit mehreren Verkaufsstellen – etwa Bäckerei-Ketten – das gesamte Unternehmen betrachtet wird, müssen auch kleinere Filialen eine Mehrweg-Aternative bereithalten.
Auch Lieferdienste sind verpflichtet, in den jeweils verwendeten Medien auf die Mehrwegalternativen hinzuweisen.
Auch die Abgabe von Speisen und Getränken über Verkaufsautomaten ist mehrwegangebotspflichtig. Um diese zu erfüllen, können die Waren in wiederverwendbare Behältnisse des Endverbrauchers gefüllt werden. Für Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter dienen und nicht öffentlich zugänglich sind, gilt die neue Regelung nicht.
Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem auf den folgenden Seiten:
Bau- und Abbruchabfälle
Bau- und Abbruchabfälle machen den größten Anteil an Abfallströmen aus. Als Abfallerzeuger oder -besitzer liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle bei Ihnen. Insbesondere beim Rückbau von Gebäuden können sowohl der Bauherr als auch der Abbruchunternehmer im Falle von Verstößen zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn die Abfälle an eine Firma übergeben werden, bleibt der Bauherr als Auftraggeber weiterhin für die korrekte Entsorgung verantwortlich.
Nach der Gewerbeabfallverordnung haben Sie als Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bestimmte Pflichten. Dazu gehören die getrennte Sammlung und Beförderung der verschiedenen Abfallfraktionen sowie die Einhaltung der entsprechenden Dokumentationspflichten.
Sammlung von Abfällen
Wer gewerblich oder nebenberuflich Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder maklert, muss dies in Fürth beim Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis nötig.
Wenn in Ihrem Betrieb jährlich mehr als 2000 Kilogramm gefährliche Abfälle anfallen, benötigen Sie zur Teilnahme am verpflichtenden elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) und zur Registrierung bei der Zentrales Koordinierungsstelle eine Abfallerzeugernummer.
Gewerblich oder gemeinnützig?
Eine gewerbliche Sammlung liegt vor, wenn sie zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Gemeinnützig ist eine Sammlung dann, wenn sie von einer steuerbefreiten Körperschaft, in der Regel einem gemeinnützigen Verein, getragen wird. Die Beschaffung von Mitteln muss hierbei der Verwirklichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.
Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn deren (gemeinnütziger) Träger einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt. Dieser muss den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den Träger der Sammlung abführen. Auch die gemeinnützige Sammlung müssen Sie der Stadt Fürth anzeigen.
Kennzeichnung von Fahrzeugen
Wenn Sie gewerbsmäßig (gefährliche oder nicht gefährliche) Abfälle sammeln und befördern, haben Sie die Fahrzeuge, mit denen Sie Abfälle in Ausübung Ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden, weißen A-Schildern zu kennzeichnen.
Die Pflicht gilt nicht beim Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen.
Standorte von Containern und Co
Bei Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes (zum Beispiel durch Aufstellung von Altkleidersammelcontainern) ist außerdem eine Sondernutzungserlaubnis beim Tiefbauamt der Stadt Fürth zu beantragen.
Bei Aufstellung von Sammelcontainern auf Privatgrund ist vor der Aufstellung eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückeigentümers einzuholen.
Gewerbeabfallverordnung beachten
Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist es, Materialkreisläufe zu schließen. Hochwertiges Recycling und eine saubere Trennung der Abfälle tragen zu mehr Nachhaltigkeit bei. Im Folgenden geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Regelungen.
Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Getrennt zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen sind:
- Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- Weitere Abfallfraktionen, die in den genannten Abfällen enthalten sind (zum Beispiel Kunststoffabfälle aus verschiedenen Herkunftsbereichen, Rinden, Kork, Holzabfälle aus der Holzbearbeitung und -verarbeitung, Abfälle aus unbehandelten oder verarbeiteten Textilfasern sowie nicht entsprechend dem Verpackungsgesetz zurückgenommene Verpackungen oder zum Beispiel auch Lederabfälle, Metallabfälle, einschließlich Späne aus der Metallbearbeitung und -verarbeitung, Werkstattabfälle, mineralölhaltige Putzlappen, Farbeimer oder nicht infektiöse Abfälle)
Die getrennte Sammlung dieser Abfälle sowie auch die geforderte Zuführung zur Wiederver-
wendung oder zum Recycling muss wie folgt dokumentiert werden:
- Die getrennte Sammlung am Anfallort durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente;
- Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Die Erklärung muss den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.
- Sofern keine getrennte Sammlung der Abfälle erfolgt, muss die zu Grunde liegende technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit dargelegt werden.
Diese Dokumentrationspflicht besteht für alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (außer Kleinmengenerzeuger. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde, in Fürth dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz, auf Verlangen vorzulegen.
Die Pflichten zur Getrennthaltung entfallen, soweit dies technisch nicht möglich ist (zum Beispiel wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Sammelbehälter nur an einem öffentlich zugänglichen Platz aufgestellt werden können) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (zum Beispiel wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktionen, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Verwertung stehen).
Auch die Nutzung der Ausnahmeregelung ist im Betrieb zu dokumentieren.
Sofern die Gründe für die Nutzung der Ausnahmeregelung vorliegen und die Abfälle nicht getrennt gehalten werden, ist das entstehende Abfallgemisch unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Bei der erstmaligen Übergabe der Gemische muss sich der Erzeuger der Abfälle vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage den Anforderungen nach § 6 der Gewerbeabfallverordnung entspricht und sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen lassen.
Nicht enthalten sein dürfen in diesen Gemischen
- Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
gemäß Kapitel 18 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und - Bioabfälle und Glas nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.
Wenn die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, also z. B. wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertungsart stehen, welche keine Vorbehandlung erfordert, entfällt die oben dargestellte Pflicht, das Abfallgemisch einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Das Abfallgemisch ist dann von anderen Abfallarten getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.
Auch in diesen Gemischen dürfen allerdings
- keine Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung enthalten sein und
- Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur, soweit sie die Verwertung nicht beeinträchtigen oder behindern.
Die Zuführung der Abfälle zu einer Vorbehandlungsanlage ist zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen.
Die nach der Getrennthaltung übrigbleibenden Gemische müssen dann nicht einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, wenn die Getrenntsammlungsquote des Abfallerzeugers im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat (und diese weitgehende Getrenntsammlung auch aktuell noch weiter praktiziert wird).
In diesem Fall muss der Erzeuger zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
Sofern die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit anfallende Gesamtmenge an gemischten Siedlungsabfällen nicht wesentlich über die bei Privathaushalten üblicherweise anfallende Gesamtmenge an Abfällen hinausgeht, können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen über die städt. Müllabfuhr entsorgt werden.
Eine zusätzliche Pflichtrestmülltonne ist nicht notwendig.
Bau- und Abbruchabfälle
Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
Die bei Bau- und Abbrucharbeiten ebenfalls anfallenden Verpackungen (Gruppe 15 01) sind, soweit sie nicht den entsorgungspflichtigen Produktverantwortlichen überlassen wurden, hinsichtlich ihrer unterschiedlichen stofflichen Zusammensetzung (Papier, Glas, Kunststoff, Metall etc.) getrennt zu sammeln.
Beim Anfall bestimmter Abfälle nach der Ersatzbaustoffverordnung wird auf die Gültigkeit des Paragrafen 24 Ersatzbaustoffverordnung in diesem Fall hingewiesen.
Die getrennte Sammlung dieser Abfälle sowie auch die geforderte Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling muss für jede Baustelle wie folgt dokumentiert werden:
- Die getrennte Sammlung am Anfallort durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente;
- Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Die Erklärung muss den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.
- Die Zuführung von nicht getrennten Abfällen zu einer Bauschutt-Aufbereitungsanlage bzw. zu einer Vorbehandlungsanlage. Dies gilt auch für die Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04).
- Abfälle brauchen nur dann nicht getrennt gesammelt zu werden, wenn dies nachweislich technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (siehe hierzu aber die nachfolgenden Ausführungen Erläuterungen).
Diese Dokumentationspflicht besteht für alle Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen. Die Dokumentation ist auf Verlangen vorzulegen.
Ausnahme: Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet besteht keine Dokumentationspflicht, die Abfälle sind allerdings auch zu trennen.
Die Pflichten zur Getrennthaltung entfallen, soweit dies technisch nicht möglich ist (zum Beispiel wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Sammelbehälter nur an einem öffentlich zugänglichen Platz aufgestellt werden können) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (zum Beispiel wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktionen, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Verwertung stehen).
Auch die Nutzung der Ausnahmeregelung ist im Betrieb zu dokumentieren.