Städtischer Bauhof aus der Luft, etliche Mülltonnen und Container und Fahrzeuge aufgereiht

Abfallrecht

Im Sinne des Umweltschutzes gibt es zahlreiche rechtliche Vorgaben für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Problemgütern. Informationen insbesondere für Gewerbetreibende.

Für die Gastronomie: Mehrwegpflicht

Bau- und Abbruchabfälle

Bau- und Abbruchabfälle machen den größten Anteil an Abfallströmen aus. Als Abfallerzeuger oder -besitzer liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle bei Ihnen. Insbesondere beim Rückbau von Gebäuden können sowohl der Bauherr als auch der Abbruchunternehmer im Falle von Verstößen zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn die Abfälle an eine Firma übergeben werden, bleibt der Bauherr als Auftraggeber weiterhin für die korrekte Entsorgung verantwortlich.

Nach der Gewerbeabfallverordnung haben Sie als Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bestimmte Pflichten. Dazu gehören die getrennte Sammlung und Beförderung der verschiedenen Abfallfraktionen sowie die Einhaltung der entsprechenden Dokumentationspflichten.

Sammlung von Abfällen

Wer gewerblich oder nebenberuflich Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder maklert, muss dies in Fürth beim Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis nötig.

Wenn in Ihrem Betrieb jährlich mehr als 2000 Kilogramm gefährliche Abfälle anfallen, benötigen Sie zur Teilnahme am verpflichtenden elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) und zur Registrierung bei der Zentrales Koordinierungsstelle eine Abfallerzeugernummer

Gewerblich oder gemeinnützig?

Eine gewerbliche Sammlung liegt vor, wenn sie zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Gemeinnützig ist eine Sammlung dann, wenn sie von einer steuerbefreiten Körperschaft, in der Regel einem gemeinnützigen Verein, getragen wird. Die Beschaffung von Mitteln muss hierbei der Verwirklichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.

Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn deren (gemeinnütziger) Träger einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt. Dieser muss den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den Träger der Sammlung abführen. Auch die gemeinnützige Sammlung müssen Sie der Stadt Fürth anzeigen

 

Kennzeichnung von Fahrzeugen

Wenn Sie gewerbsmäßig (gefährliche oder nicht gefährliche) Abfälle sammeln und befördern, haben Sie die Fahrzeuge, mit denen Sie Abfälle in Ausübung Ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden, weißen A-Schildern zu kennzeichnen.

Die Pflicht gilt nicht beim Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen. 

Standorte von Containern und Co

Bei Nutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes (zum Beispiel durch Aufstellung von Altkleidersammelcontainern) ist außerdem eine Sondernutzungserlaubnis beim Tiefbauamt der Stadt Fürth zu beantragen.

Bei Aufstellung von Sammelcontainern auf Privatgrund ist vor der Aufstellung eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückeigentümers einzuholen.

Gewerbeabfallverordnung beachten

Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist es, Materialkreisläufe zu schließen. Hochwertiges Recycling und eine saubere Trennung der Abfälle tragen zu mehr Nachhaltigkeit bei. Im Folgenden geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Regelungen.

Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Bau- und Abbruchabfälle