Lärmschutz
Im Alltag sind wir allgegenwärtig von Lärm umgeben. Verkehr, Baustellen, Gewerbe, Haus- und Gartenarbeiten sowie Freizeitaktivitäten verursachen in einer Großstadt vielfältige Geräuscheinwirkungen.
Lärmbelästigung
Ergebnis einer repräsentativen Umfrage
Ob ein Geräusch als Lärm empfunden wird, ist abhängig von der persönlichen Einstellung dazu und somit subjektiv. Mit Gesetzen und Regelwerken versucht man, den Lärm objektiv zu erfassen und zu bewerten.
Die verschiedenen Lärmarten werden aufgrund ihrer Geräuschcharakteristik rechtlich getrennt voneinander berechnet und beurteilt. Das Recht unterschiedet zwischen
- Verkehrslärm,
- Gewerbe- und Anlagenlärm,
- Baulärm,
- Sport- und Freizeitlärm sowie
- Nachbarschaftslärm.
Eine summarische Betrachtung aller einwirkenden Lärmarten gibt es bislang nicht.
Verkehrslärm
Straßenverkehrslärm ist Lärm von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Der Straßenverkehr stellt vielerorts in Deutschland die dominierende Lärmquelle dar. Die Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen sind im rechtlichen Sinn kein Straßenverkehrslärm, sondern Gewerbelärm.
Schienenverkehrslärm ist der Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Schienenwegen. Der Schienenverkehrslärm wird unabhängig vom Straßenverkehrslärm behandelt. Zuständig für Lärm an Eisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet. Zuständig für Fluglärm ist der Fluglärmbeauftragte der Regierung von Mittelfranken beim Luftamt Nordbayern.
Lärmaktionsplanung
Um Abhilfe gegen Verkehrslärm zu schaffen und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, hat das Europäische Parlament einen einheitlich geltenden Rahmen geschaffen. Das soll helfen, die schädlichen Emissionen zu verringern oder zu vermeiden.
Die Regelung fordert von Kommunen, für Hauptverkehrsstraßen, die pro Jahr über drei Millionen Fahrzeuge passieren, einen Lärmaktionsplan (LAP) aufzustellen. Die Fachämter der Stadt Fürth haben hierzu zusammen mit auf diesem Gebiet erfahrenen Ingenieurbüros ein entsprechendes Konzept erarbeitet und dieses im vorgeschriebenen Turnus fortgeschrieben. Grundlage für diesen LAP Fürth ist die Lärmkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Er analysiert die Situation in der Kleeblattstadt und beschreibt detaillierte Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen. Der Beschluss des LAP durch den Stadtrat soll im 2. Halbjahr 2024 erfolgen.
Hinweis: Für die Bundesautobahn A73 im Stadtgebiet Fürth ist die Lärmaktionsplanung Bayern, durchgeführt durch die Regierung von Oberfranken, ausschlaggebend. Für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes im Stadtgebiet Fürth ermittelt das Eisenbahn-Bundesamt die Lärmsituation und erstellt einen Lärmaktionsplan.
Weitere Störquellen
Unter Gewerbelärm versteht man die Geräusche, die aus dem Betrieb von gewerblichen oder industriellen Anlagen resultieren und von der Nachbarschaft als störend empfunden werden. Dabei zählt der Lärm, der bei der Produktion oder Herstellung im Betrieb selbst entsteht, ebenso zum Gewerbelärm wie der Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände. Auch bei Geräuschen, die aus Gaststätten, gewerblich betriebenen kulturellen Einrichtungen und Diskotheken stammen, handelt es sich um Gewerbelärm.
Die Einwirkung von Gewerbelärm auf schutzbedürftige Immissionsorte wird nach der “Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm” (TA Lärm) beurteilt. Je nach der baurechtlichen Gebietseinstufung werden unterschiedliche Immissionsrichtwerte für zulässige Lärmeinwirkungen zur Tag- und Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) zu Grunde gelegt. Auskünfte zur Gebietseinstufung erteilt das Stadtplanungsamt.
Bei Fragen zu Gewerbelärm können Sie sich an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wenden
Durch gewerbliche Bauarbeiten verursachter Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen bei den Anwohnerinnen und Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. Die AVV Baulärm enthält neben Immissionsrichtwerten das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels.
Der Einsatz bestimmter lärmerzeugender Geräte und Maschinen ist im Freien nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an den Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in Wohngebieten zulässig.
Bei gewerblichen Bauarbeiten sollte zunächst mit dem Bauunternehmer Kontakt aufgenommen werden. Bei fortgesetzten Verstößen können Sie sich an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wenden.
Störender Lärm durch Bau- und Renovierungsarbeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft ist vorrangig privatrechtlich, zum Beispiel auf der Grundlage einer Hausordnung, zu befrieden.
Als Sportlärm bezeichnet man Geräusche, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden erzeugt werden. Lärm von Freizeitanlagen (Kirchweihen, Open-Air-Konzerte; auch auf Sportanlagen) ist kein Sport-, sondern in der Regel Freizeitlärm.
Geräusche von Kinderspielplätzen fallen nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Diese Geräusche sind für ein Wohngebiet ortsüblich und von den Nachbarn zu tolerieren.
Bei Fragen zu Sport- und Freizeitlärm können Sie sich an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wenden.
Ein häufiges Problem sind Lärmbelästigungen aus der Nachbarschaft. Hier handelt es sich meist um privatrechtliche Angelegenheiten, die nach Möglichkeit einvernehmlich gelöst werden müssten. Sollten Sie in einem direkten Kontakt keine Lösung finden, müssten Sie Ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht durchsetzen.
Geräusche durch spielende Kinder sind nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Beschränkungen und als sozialadäquater Lärm in der Regel hinzunehmen. Diese Auffassung vertritt auch die Stadt Fürth.
Bei nächtlichen Ruhestörungen kann im Einzelfall die Polizei zu Hilfe gerufen werden, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen trifft.
Wenn Sie unzumutbare Lärmbelästigung nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes anzeigen wollen, können Sie sich an die Bußgeldstelle im Rechtsamt der Stadt Fürth wenden. Die Bußgeldstelle prüft den Sachverhalt und hört alle Betroffenen an, bevor eine Entscheidung über ein mögliches Bußgeld getroffen wird. Anzeigen können nur entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn die anzuzeigende Person namentlich bekannt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Anzeige von Lärmbelästigung durch Nachbarschaftslärm Zeugen angeben müssen. Geeignete Zeugen sind Nachbarn. Auch diese müssen durch den Lärm zur genannten Tatzeit erheblich belästigt worden sein. Personen, die sich in Ihrer Wohnung aufhielten, dienen nicht als geeignete Zeugen. Sie sowie die Zeugen müssen bei einer möglichen Verhandlung vor dem Amtsgericht aussagen.
Immer mehr Wohngebäude werden mit Wärmepumpten zur Nutzung von Umgebungswärme beheizt. In eng bebauten Gebieten können diese Geräte durch Geräuschentwicklung störend sein. Bereits in der Planungsphase können Sie durch eine überlegte Standortwahl mit schalltechnisch optimierter Aufstellung der Wärmepumpe zukünftige Konflikte mit den Nachbarn vermeiden..
Auch wenn Luftwärmepumpen genehmigungsfrei installiert werden können, sind sie so zu errichten und zu betreiben, dass
- Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
- Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken,
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, deren Überschreitung zu vermeiden sind.
Wer stationäre Anlagen betreibt, hat für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu sorgen. Betroffene in der Nachbarschaft können diese auch auf dem Privatrechtsweg einklagen.
Insbesondere in reinen und allgemeinen Wohngebieten dürfen Geräte, wie zum Beispiel Motorkettensägen, motorbetriebene Rasenmäher und -trimmer, Heckenscheren, Vertikutierer und Häcksler und andere im Freien nur montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden.
Folgende besonders laute Geräte dürfen montags bis samstags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden:
- Freischneider
- Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor)
- Laubbläser
- Laubsammler
An Sonn- und Feiertagen ist in Wohngebieten der Gebrauch aller oben genannter Geräte und Maschinen im Freien untersagt. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
In den jeweiligen Hausordnungen können strengere Regelungen vereinbart sein, die natürlich einzuhalten sind. Hierzu kann Ihnen Ihre Hausverwaltung oder Vermieterin bzw. Vermieter Auskunft geben
Schallschutzfenster-Programm
Wer entlang kartierter Lärmschwerpunkte in Fürth wohnt, kann sich den Einbau von Schallschutzfenstern bezuschussen lassen. Das reduziert den durch Straßenverkehr verursachten Lärm. Welche Voraussetzungen dafür gelten und in welcher Höhe die Verwaltung fördert, erfahren Sie auf unserer Themenseite.