Licht
Falsch aufgestellte oder ungünstig ausgerichtete Lichtquellen können störend sein und der Natur schaden. Solche Lichtimmissionen zählen somit zu den schädlichen Umwelteinwirkungen.
Wenn Licht stört
Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Das ist bspw. der Fall, wenn sie den Wohnbereich (zum Beispiel Wohn- und Schlafräume, Terrasse und Balkon) unerwünschterweise aufhellen. Eine helle Lichtquelle kann darüber hinaus blenden, selbst aus größerer Entfernung. Die Belästigung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle.
Regelungen für Lichtanlagen
Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches sind zu vermeiden. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. Zudem müssen bei Aufstellung von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. In unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen dürfen Beleuchtungsanlagen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.