Luftbelastung und Luftverschmutzung
Saubere Luft ist von überragender Bedeutung – für Mensch und Umwelt. Der Straßenverkehr, Emissionen Gewerbetreibender und ältere Heizungsanlagen und Kaminöfen haben Auswirkungen auf die Luftqualität.
Schadstoffmessung
Um die Qualität der Luft bestimmen zu können, werden die Emissionen und Immissionen von Schadstoffen erfasst und ausgewertet. Eine Messstation in der Theresienstraße überwacht die Luftqualität in Fürth. Sie ermittelt Daten, die an das lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayerns (LÜB) weitergeleitet werden. In Bayern gibt es über 50 Messstationen. Diese erfassen teilweise unterschiedliche Parameter, so wird zum Beispiel in Fürth Feinstaub (PM10) gemessen.
Wie ist die Luft in Fürth?
Nach geltendem Recht haben die zuständigen Behörden bei Überschreitung bzw. der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Luftreinhaltepläne zu erstellen mit dem Ziel, die Einhaltung dieser Werte zu gewährleisten. In der Vergangenheit kam es im Städtedreieck zu solchen Grenzwertüberschreitungen. 2004 wurde daher erstmals ein Luftreinhalteplan erstellt, der 2017 zuletzt fortgeschrieben wurde. Aktuell hält der Ballungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen die gesetzlichen Grenzwerte ein. Die Überwachung obliegt in Bayern dem Landesamt für Umwelt.
Im Fokus: (Unangenehme) Gerüche
Als Bürgerinnen und Bürger einen Großstadt sind wir in Fürth überall Gerüchen ausgesetzt: von der heimischen Küche über die landwirtschaftlich geprägten Ortsteilen bis zur breiten Nutzungsvielfalt in der Innenstadt. Einige empfinden wir als angenehm, andere als Belästigung.
Geruch zu messen ist kaum möglich – dafür gibt es kein technisches Gerät. Alle anerkannten Verfahren zur Geruchsmessung funktionieren mit menschlichen Nasen. Auf Gerüche spezialisierte Messstellen greifen auf ausgewählte Personen mit durchschnittlichem Geruchssinn zurück, denen über ein Laborgerät ein Geruchsstoff in unterschiedlichen Konzentrationen zugeführt wird.
Die Stadt Fürth verfügt über keine Möglichkeiten zur Messung von Gerüchen.
Ob ein Geruch hinzunehmen ist oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Häufigkeit des Geruchsaufkommens, der Geruchsquelle, der Intensität und der Qualität des Geruchs (angenehm oder unangenehm) ab.
Für eventuelle Abhilfemaßnahmen muss zunächst die Geruchsquelle identifiziert werden. Hierfür kann es hilfreich sein, zum Zeitpunkt der Geruchseinwirkung die Windrichtung zu kennen. Gerüche verbreiten sich in der Regel mit dem Wind.
Damit das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz einer Beschwerde zielgerichtet nachgehen kann, sind daher genaue und nach Möglichkeit über längere Zeiträume geführte Aufzeichnungen zu den genannten Faktoren mit vorzulegen.
Neben Lärm können auch Geruchseinwirkungen das Zusammenleben in der Nachbarschaft oder im Haus belasten. Beispielsweise können bestimmte Handlungen wie Grillen, Kochen oder Rauchen oder bestimmte Umstände wie ein Komposthaufen oder Tierhaltungen zu Geruchsbeschwerden führen.
Hier handelt es sich meist um privatrechtliche Angelegenheiten, die nach Möglichkeit einvernehmlich gelöst werden müssten. In Mehrparteienhäusern sind Vermieterin, Vermieter oder Hausverwaltungen die richtigen Ansprechpartner. Sollten Sie in einem direkten Kontakt keine Lösung finden, müssen Sie Ihre Ansprüche ggf. rechtlich durchsetzen.
Das Verbrennen von festen Brennstoffen wie Holz in Öfen führt immer wieder zu Rauch- und Geruchsbeschwerden in der Nachbarschaft. Selbst bei einem sachgerechten Betrieb eines Kachel- oder Kaminofens können zeitweise Geruchs- und Rauchbelästigungen auftreten, insbesondere in der Anheizphase oder wenn der Rauch aus dem Schornstein witterungsbedingt nicht frei nach oben abziehen kann (Inversionswetterlage). Ein komplett geruchs- oder rauchfreier Betrieb von Feuerungsanlagen ist nicht möglich und wird gesetzlich auch nicht gefordert.
Um die Rauch- und Geruchseinwirkungen zu minimieren, ist auf die richtige Bedienung des Ofens und die Verwendung geeigneter Brennstoffe zu achten. So darf in einer Holzfeuerungsanlage nur naturbelassenes, ausreichend trockenes, stückiges Holz bzw. Holzbrickets aus naturbelassenem Holz verbrannt werden. Braun- und Steinkohlebriketts sowie stückige Kohle dürfen nur verwendet werden, wenn der Kaminofen für Kohlebrennstoffe zugelassen und geprüft ist.
Besteht der begründete Verdacht, dass in einer Feuerungsanlage unzulässige Brennstoffe verbrannt werden (zum Beispiel Plastikmüll oder lackiertes Holz) oder dass ein technischer Mangel an einer Feuerungsanlage vorliegt, können Sie sich an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wenden. Auch der für Ihren Kehrbezirk zuständige, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ein kompetenter Ansprechpartner für Fragen zum Betrieb von häuslichen Feuerungsanlagen.
Ist eine Feuerungsanlage vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen und weist keine Mängel auf, so darf diese unter Verwendung zugelassener Brennstoffe auch genutzt werden. Dann können Sie nur über den Privatrechtsweg weitergehende Forderungen geltend machen.
Für mache gehört der Geruch zur “Landluft”, für andere ist es ein beißender Gestank: Die Gülleausbringung auf Feldern und Äckern führt in jedem Fall zu Geruchseinwirkungen in der Umgebung.
In landwirtschaftlich geprägten Siedlungen oder im Umfeld von landwirtschaftlichen Flächen sind Güllegerüche ortsüblich und in der Regel hinzunehmen, solange bei der Gülleausbringung die Anforderungen der Düngeverordnung – DüV sowie die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Hierzu gehören Beschränkungen zum Zeitraum oder zur Menge der Gülleausbringung.
Zuständig für diesbezügliche Fragen im Stadtgebiet Fürth ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim.
Gastronomische Betriebe erzeugen unvermeidbar und in gewissem Maße Geruch und Lärm. Die Einwirkungen aus der Gastronomie sind in einer lebendigen Großstadt wie Fürth in der Regel ortsüblich und von Anwohnerinnen und Anwohnern im üblichen Umfang hinzunehmen.
Bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen können sich Anwohnende von Gastronomiebetrieben an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wenden. Hinsichtlich Geruchsbelästigungen durch Feuerungsanlagen in Gaststätten (zum Beispiel Pizzaholzöfen) empfohlen wir Ihnen, sich zunächst an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu wenden.
Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, unterliegen der behördlichen Genehmigungs- und Überwachungspflicht. Diese Anlagen müssen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen treffen. Zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen können verfahrenstechnische Maßnahmen wie ausreichend hohe Schornsteine, Filteranlagen oder Abgasreinigungsanlagen beitragen.
Für kleinere Anlagen bzw. Gewerbebetriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (zum Beispiel Schreinereien, Bäckereien, Metzgereien), gelten möglicherweise weniger strenge Anforderungen als für industrielle Anlagen. Die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung ist dabei keine absolut festliegende Größe, soweit bei der Grundstücksnutzung eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme besteht oder situationsbedingt Gerüche als ortsüblich zu betrachten sind und somit auch der Bestandsschutz einer emittierenden Anlage zu berücksichtigen ist.
Gehen von einem Betrieb erhebliche, also dauerhaft unangenehme Gerüche aus, können ggf. Abhilfemaßnahmen gefordert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ob und welche Abhilfemaßnahmen in Frage kommen, ist immer auch eine Frage des Einzelfalls bzw. der Verhältnismäßigkeit.
Kaminöfen und Co. im häuslichen Bereich
Für Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine, aber auch bestimmte “Prozessfeuerungen” gelten gewisse Regeln. Rechtlich festgelegt sind zum Beispiel die Mess- und Überprüfungsvorschriften durch die Schornsteinfegerin, den Schornsteinfeger, die zugelassenen Brennstoffe, Grenzen für den Abgasverlust und die Ableitbedingungen für die Abgase. Das soll Feinstaubemissionen reduzieren. Dazu tragen auch Sanierungsregeln bei bestehenden Anlagen bei.
Bei neuen Einzelraumfeuerstätten muss die Einhaltung der Grenzwerte durch eine Typbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen. Holzheizungen müssen künftig wiederkehrend messtechnisch überprüft werden. Altanlagen unterliegen einer Übergangsregelung.
Kompetenter Ansprechpartner für Fragen zu Errichtung und Betrieb von häuslichen Feuerungsanlagen ist der für Ihren Kehrbezirk zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Service
Größere Anlagen (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) müssen Sie vor Inbetriebnahme bei der Stadt Fürth anzeigen.