Biberfamilie im Wasser

Artenvielfalt und Artenschutz

Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sind artenschutzrechtlich geschützt. Was Sie über die Vielfalt und den Erhalt von Flora und Fauna wissen müssen.

Grundsätzlich gilt

Es ist verboten, besonders geschützte Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderzeit zu stören, solche Tiere zu verletzen oder gar zu töten. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auch auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere, da sie für ihr Überleben essenziell sind.

Auch die Zerstörung oder Beschädigung besonders geschützter Pflanzenarten und Ihrer Entwicklungsformen ist artenschutzrechtlich verboten.

In der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz erfahren Sie, welche Arten unter den besonderen Schutz fallen.

Ihr Beitrag: Schnittzeiträume beachten

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Demnach dürfen Sie in diesem Zeitraum an Hecken und Sträuchern nur schonende Form- und Pflegeschnitte durchführen.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in Hausgärten. Eventuell kann hierfür aber eine Befreiung von der Baumschutzverordnung notwendig sein. 

Zum Thema
 

Biber

Schon seit mehreren Jahren fühlt sich der Biber wohl in Fürth. Für aufmerksame Naturbeobachter bleibt dies nicht unbemerkt, denn er gestaltet seine Lebensräume. Dazu gehört, dass er Bäume fällt und sie als Nahrung oder Baumaterial für Dämme verwendet. Mithilfe von Dämmen staut der Biber Wasser auf, was dem Transport von Nahrung und dem Schutz des Eingangs seiner Burg dient.

Biberaktivitäten lassen sich daher insbesondere durch umgefallene Bäume nachvollziehen. Das ist nicht für alle Bürgerinnen und Bürger ein angenehmer Anblick, gehen sie doch mit einer gewissen "Unordnung" beziehungsweise einfach mit einem anderen und bisher noch ungewohnten Landschaftsbild einher.

Jedoch ist das schwimmende Nagetier nach europäischem Recht besonders und streng geschützt. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auch auf dessen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Neben Biberburgen und –bauten umfasst das Verbot ausdrücklich auch die Beschädigung oder Zerstörung von Biberdämmen. Verstöße gegen diese Vorschriften sind strafrechtlich relevant.

Zwei ehrenamtliche und fachlich geschulte Biberberater unterstützen die Stadt beim Bibermanagement und informieren dazu in Konfliktbereichen über Gefahrenquellen, Schadensbilder, Abhilfemaßnahmen sowie Fördermöglichkeiten. Kontakt können Sie über das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz aufnehmen.

Wildbienen, Wespen, Hornissen

Alle Hornissen, Wildbienen, Hummeln und einige Wespenarten sind besonders geschützt. Auch für sie gelten daher die oben genannten Verbote der Störung, Verletzung und Tötung.

Wer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten entfernen möchte, benötigt eine Genehmigung. Bei Hornissennestern wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde, bei Wildbienen, Hummeln und für Knopfhorn- und Kreiselwespen an die Regierung von Mittelfranken.

Die ehrenamtlichen und fachlich geschulten Hornissenbeauftragten der Stadt Fürth unterstützen das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz und informieren Bürgerinnen und Bürger in Konfliktbereichen über mögliche Abhilfemaßnahmen. Kontakt können Sie über uns aufnehmen.

Fledermäuse und Gebäudebrüter

Vogel- und Fledermausarten leben oft unbemerkt, an und in Gebäuden unserer Stadt. Dabei beschränken sie sich nicht nur auf ältere Gebäude, sie besiedeln regelmäßig auch Brücken oder Tiefgaragen meist gut verborgen in Dachböden oder Kellern, in Höhlungen im Traufbereich, unter Verblendungen von Attiken, hinter Fensterläden oder in Spalten und Nischen der Fassade. Als Einschlupf reichen meist ein bis drei Zentimeter breite Spalten. 

Alle heimischen Fledermausarten (zwei Drittel aller bayerischen Fledermäuse sind in Fürth heimisch) und Gebäudebrüter (zum Beispiel Mauersegler, Schwalben, Haussperlinge und Turmfalken) sind besonders geschützt. Der Schutz der Lebensstätten endet erst, wenn sie ihre Funktion endgültig verloren haben. Nester sind auch dann geschützt, wenn sich die Tiere während der kalten Jahreszeit woanders aufhalten. Häufig nutzen Vogelarten ihre Nester viele Jahre hintereinander. 

Personen, die Bauvorhaben planen, beachten bitte unsere Hinweise zu Abriss- und Sanierungsarbeiten auf der Seite Bauen und Naturschutz.

Meldepflicht für Wildtiere beachten

Wenn Sie im Besitz eines besonders geschützten Wirbeltieres sind und dieses halten wollen, ist eine Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde nötig – ebenso den Verkauf, Tod, Verlust oder Abgang. Melden müssen jeweils die erwerbende sowie die abgebende Person.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

Haltung geschützter Art melden