Baumschutz
Die Baumschutzverordnung regelt, welche Bäume im Stadtgebiet geschützt sind. Bäume leisten einen wertvollen Beitrag für das Mikroklima, die Artenvielfalt und das Wohlbefinden in der Stadt.
Bäume sind oft geschützt
In Fürth sind alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimeter (gemessen in ein Meter Höhe) und alle Ersatzpflanzungen geschützt.
Mehrstämmige Bäume fallen unter die Baumschutzverordnung, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 60 Zentimetern aufweist. Ausgenommen sind Obstbäume (nicht jedoch Walnuss und Esskastanie) sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen.
Wer beabsichtigt einen geschützten Baum zu fällen, zurückzuschneiden oder sonstige Eingriffe an ihm oder dem Wurzelbereich durchzuführen, muss einen Antrag stellen. Dabei kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden. Kein Antrag ist nötig für Pflegearbeiten und Arbeiten zur Gefahrenabwehr.
Häufige Fragen
Es ist verboten, geschützte Bäume:
- zu fällen
- wesentliche Teile zu beseitigen
- zu beschädigen
- zu verpflanzen
- im Weiterbestand zu beeinträchtigen
- das charakteristische Aussehen zu verändern
- im Wurzelbereich zu beeinträchtigen.
Nicht verboten sind fachgerechte Kronenpflegemaßnahmen zur Pflege und Erhaltung sowie Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Der Wurzelbereich ist der Bereich unter der Baumkrone.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Demnach dürfen Sie in diesem Zeitraum an Hecken und Sträuchern nur schonende Form- und Pflegeschnitte durchführen. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in Hausgärten.
Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder sogar streng geschützt. Auch die heimischen Fledermausarten sind streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäumen, Sträuchern, älterem Efeu etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder andere streng geschützte Tierarten und von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden könnten.
Zum Beispiel dürfen Sie das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm oder die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle nicht ohne weiteres entfernt oder zerstört werden.
Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes von Bedeutung sein. Vergewissern Sie sich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.
Vermeiden Sie grundsätzlich Störungen in der Brutsaison.
Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme unvermeidbar ist, benötigen Sie noch vor deren Beginn eine Ausnahmegenehmigung von der dafür zuständigen Höheren Naturschutzbehörde, der Regierung von Mittelfranken.
Möchten Sie einen Rückschnitt an Ihrem Baumbestand vornehmen, müssen Sie sich bei der Stadt von der Baumschutzverordnung befreien lassen. Für den ersten Baum kostet dies im Fall der Bewilligung 50 Euro, für jeden weiteren Baum 15 Euro. Bei Negativbescheid können Sie die Kosten durch Rücknahme des Antrags verringern.
Schnittmaßnahmen dürfen das artspezifische Erscheinungsbild eines Baumes nicht beeinträchtigen. Unfachmännisch durchgeführte Schnittmaßnahmen wirken sich negativ auf den natürlichen Habitus, die Bruchsicherheit, den Gesundheitszustand und die Lebensdauer des Baumes aus. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an anerkannte Fachfirmen.
Bitte beachten Sie, dass ohne schriftlichen Antrag auf Fällung oder Rückschnitt eine Begutachtung Ihres Baumbestandes nicht möglich ist.
Die Untere Naturschutzbehörde prüft vor Ort, ob ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Befreiung vorliegt. Außerdem wird festgelegt, ob als Ausgleich eine Ersatzpflanzung erforderlich und auf Grund der räumlichen Gegebenheiten möglich und zumutbar ist.
Das Ergebnis wird Ihnen anschließend durch die Untere Naturschutzbehörde schriftlich mitgeteilt.
Sollte im Rahmen der Ortsbesichtigung eine akute, unmittelbare Gefahr festgestellt werden (zum Beispiel Anheben des Wurzeltellers, Risse im Erdreich oder plötzliche Schräglage), kann die Untere Naturschutzbehörde kurzfristig eine Bescheinigung ausstellen, dass Sie den Baum umgehend fällen lassen dürfen.
Die Genehmigung wird befristet auf die Dauer von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit des Genehmigungsbescheides, kann aber verlängert werden.
- Laubfall, Fall von Früchten, Verbreitung von Samen, Pollenflug
- Verstopfung der Regenrinne und Fallrohr durch Laub etc.
- geringfügige Verschattung
- geringer Astabwurf
- geringfügige Schäden an Bauwerken
- Befall mit Eichenprozessionsspinner
Laubfall und Fruchtfall bzw. Samenwurf sind natürliche Vorkommnisse bei Bäumen, die nach vorherrschender Rechtsprechung im Allgemeinen (auch von Nachbarinnen und Nachbarn) hingenommen werden müssen. Auch können Gehölze und bauliche Anlagen (Mauern, Abwasserrohre, Bodenbeläge, etc.) nebeneinander dauerhaft existieren, ohne dass der betroffene Baumbestand entfernt werden muss. Bei Problemen kann man sich hier mit technischen Möglichkeiten behelfen (zum Beispiel wurzelfeste Abwasserrohre, Wurzelbrücken, Aussparungen am Mauerwerk, Niveauerhöhungen bei Bodenbelägen).
Das Vorliegen einer offenbar unzumutbaren Belastung, als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung, ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln. Somit sind die gesundheitlichen Auswirkungen des Eichenprozessionsspinners kein Grund für eine Befreiung.
Die Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen richtet sich nach dem Stammumfang und der Vitalität der zu entfernenden Bäume (§ 5 Baumschutzverordnung).
Als Ersatz werden einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 18 bis 20 Zentimeter gefordert. Hierunter fallen keine Obstbäume.
Eine öffentlich-rechtliche Genehmigung ersetzt nicht die privatrechtliche Zustimmung des Baumeigentümers. Bei Streitigkeiten müsste die Fällung oder der Rückschnitt anschließend auf dem privaten Rechtsweg durchgesetzt werden. Privatrechtliche Fragen sind allein eine Angelegenheit der jeweils benachbarten Grundstückseigentümer.
Auch bei Grenzbäumen sind Rückschnitte und Wurzelabgrabungen nicht ohne Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde möglich.
Das Grünflächenamt betreut augenblicklich circa 15 000 städtische Bäume in Einzelstellung und weitere circa 15 000 Bäume in waldartigen Beständen. Das Sachgebiet Baumpflege kontrolliert alle städtischen Bäume mindestens einmal pro Jahr und führt entsprechende Baumpflegemaßnahmen durch. Nicht mehr verkehrssichere, abgestorbene oder absterbende Bäume müssen dabei auch entnommen werden. Jeweils im Herbst eines jeden Jahres erfolgen umfangreiche Baumpflanzungen entweder als Ersatz- und Ausgleichspflanzung für entnommene Bäume oder als Neupflanzung.
Für das Freihalten des Lichtraumes an Gehwegen und öffentlichen Straßen ist das Tiefbauamt zuständig.