Natur und Bau
Vorhandene Bebauungspläne und Baugenehmigungen entbinden nicht von den artenschutzrechtlichen
Belangen. Diese sind bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens in jedem Fall zu beachten.
Allgemeines
Grundsätzlich sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes, des Bundesnaturschutzgesetzes mit seinen Bestimmungen zum Artenschutz sowie in bebauten Bereichen die städtische Baumschutzverordnung zu beachten. Die planungsrechtliche Gebietseinstufung, ob Ihr geplantes Bauvorhaben dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist, erhalten Sie vom Stadtplanungsamt.
Zur Beurteilung von Bauvorhaben auf Grundstücken mit vorhandenem Baumbestand müssen Sie eine Erklärung zum Schutz des Baumbestandes und ein qualifizierter Baumbestandsplan (BBP) im Maßstab 1:100 einreichen. Denn: Oft sind Bäume nach der Baumschutzverordnung der Stadt Fürth geschützt.
Bei größeren Bauvorhaben oder falls es im Bebauungsplan gefordert ist, kann ein Freiflächengestaltungsplan (FGP) als Bestandteil des Bauantrags erforderlich sein.
Sie sind dazu verpflichtet zu prüfen, ob Eingriffe in die Natur vermeidbar sind. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie Maßnahmen ergreifen, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Das kann zum Beispiel eine reduzierte Bauweise oder eine Verschiebung des Baukörpers sein.
Um geeignete Ausgleichsmaßnahmen ermitteln zu können, müssen Sie vor dem Eingriff eine Bestandsaufnahme mit der Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft vornehmen. In Bayern werden diese Maßnahmen in der Bayerischen Kompensationsverordnung konkretisiert.
Die Grundlagenerfassung und die daraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen werden in einen landschaftspflegerischen Begleitplan eingearbeitet. Damit sollten Sie eine Fachkraft (zum Beispiel Landschaftsarchitekt) betrauen.
Grundlage des Baumbestandsplan (BBP) ist der Erdgeschoss-Plan (EG-Plan) mit Eintrag der vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen, gegebenenfalls der Tiefgaragenumrisse, des Baugrubenrandes, der Baustellenzufahrten, der späteren Zufahrten und Zuwegungen, der Feuerwehranfahrtszonen, der geplanten Erschließung der Gebäude und aller untergeordneten Bauteile. Der Plan muss zur Maßentnahme geeignet sein.
Die Planunterlage ist dreifach bei der Bauordnungsbehörde einzureichen.
Inhalt des BBP sind folgende Punkte:
- Alle Bäume (geschützt gemäß Baumschutzverordnung – BSchV – der Stadt Fürth) mit einem Stammumfang von größer gleich 80 Zentimeter (gemessen in einem Meter über der Erde) auf dem Baugrundstück und im Umgriff von je fünf Meter außerhalb des Grundstückes (mehrstämmige Bäume fallen unter die BSchV, wenn einer der Stämme mehr als 60 Zentimeter Umfang hat),
- Straßenbäume, die von der Maßnahme betroffen sind,
- jeder Baum ist lagemäßig richtig einzutragen und mit einer fortlaufenden Nummer der Angabe der Baumart, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers zu versehen,
- der Kronendurchmesser ist plakativ, zeichnerisch exakt und maßstäblich darzustellen,
- stark asymmetrische Kronen sind realistisch darzustellen,
- die Bäume sind deutlich zu kennzeichnen, ob sie gefällt oder erhalten werden sollen,
- die zum Erhalt der Bäume erforderlichen Schutzmaßnahmen (wie zum Beispiel Baumschutzzaun, Wurzelvorhang – siehe dazu die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB) sowie die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sind ebenfalls einzutragen,
- vorhandene Grünflächen zur Beurteilung der geplanten Veränderungen.
Grundlage des FGP ist der EG-Plan mit Eintrag der vorhandenen und geplanten Baulichkeiten, der Tiefgaragenumrisse, des Baugrubenrandes, der Baustellenzufahrten, der späteren Zufahrten und Zuwegungen, der Feuerwehranfahrtszonen, der geplanten Erschließung der Gebäude und aller untergeordneten Bauteile. Der Plan muss zur Maßentnahme geeignet sein.
Die Planunterlage ist dreifach bei der Bauordnungsbehörde einzureichen.
Der Maßstab ist den Gegebenheiten und der beabsichtigten planerischen Konzeption anzupassen; er wird in der Regel M 1 : 100, bei Systemschnitten M 1 : 10 betragen.
Inhalt des FGP sind unter anderem folgende Punkte:
- Alle zu erhaltenden Bäume mit Angabe der Wurzelhalshöhen und der Nummern aus dem BBP einschließlich der Straßenbäume,
- bestehendes bzw. zu veränderndes Gelände mit Höhenangaben und erläuternden Schnitten einschl. von Stützmauern, Stufen, Rampen, Wegen usw. mit Angabe der bestehenden oder beabsichtigten Befestigung; falls Bauteile dem Denkmalschutz unterliegen, ist dies anzugeben,
- die neu anzulegende Vegetation mit jeweils eindeutiger, graphisch klar lesbarer Darstellung und genauer Darstellung und Abgrenzung der einzelnen Flächen (zum Beispiel Bäume, Sträucher, Stauden, Bodendecker, Rasen …),
- Angabe der Arten und der Pflanzqualitäten (FLL-Richtlinien) bei raumbildenden Gehölzen (Bäume der ersten und zweiten Ordnung); Mindestqualität bei Bäumen: Hochstamm, StU 18/20 Zentimeter, 3-4 Mal verpflanzt,
- exemplarische Aufzählung der Straucharten, die zur Pflanzung vorgesehen sind, die dazugehörigen Pflanzqualitäten (FLL-Richtlinien), sowie bei Hecken die Angabe der Stückzahl pro laufenden Meter. Mindestqualität bei Sträuchern: Höhe 100/150 Zentimeter, 2 Mal verpflanzt,
- Angabe der Belagsarten für Wege, Zufahrten, Stellplätze (GaStS), etc.,
- Ver- und Entsorgungstrassen,
- Angaben zur Dach- und Fassadenbegrünung einschließlich der notwendigen Systemschnitte bei neuanzulegendem Vegetationsaufbau auf Tiefgaragen oder sonstigen, im Erdboden liegenden Bauteilen; dabei muss die Überdeckung bei intensiver Begrünung mit Bäumen der ersten Wuchsklasse ≥ 100 Zentimeter, mit Bäumen der zweiten Wuchsklasse ≥ 80 Zentimeter, mit Sträuchern ≥ 60 Zentimeter betragen
- bestehende oder erforderliche Zufahrten einschließlich der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
- bestehende, zu beseitigende bzw. neu zu errichtende Gebäude oder Gebäudeteile (Angaben über Denkmalschutz nicht vergessen!),
- bestehende, zu beseitigende bzw. neu anzulegende Spielplätze mit Angabe der Ausrüstungsgegenstände,
- an der Realität orientierte Größendarstellung der zu pflanzenden Gehölze.
Bebauungspläne
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Bauen und Artenschutz
Bei Baumaßnahmen besteht immer das Risiko, dass Individuen geschützter Arten getötet und ihre Fortpflanzungsstadien und Lebensstätten zerstört werden. Außerdem könnten die Tiere gestört werden, was zur Aufgabe ihrer Brut führen kann. Bei jedem geplanten Eingriff sind daher die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere die Zugriffsverbote) zu beachten. Diese Verantwortung liegt beim Eingreifenden (Bauherr, Firmen, Bürger/innen), der daher die Risiken im Vorfeld, gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe (zum Beispiel Gutachten) abzuklären hat.
Wenn Verstöße gegen den Artenschutz nicht ausgeschlossen werden können, braucht es geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Es empfiehlt sich für deren Umsetzung eine sachkundige Person oder ein Fachbüro zu beauftragen. Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung kann ein geeigneter Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten aufgestellt werden, um Nistplätze von Gebäudebrütern und Quartiere von Fledermäusen zu erhalten oder ggf. mit behördlicher Genehmigung Ausgleichsquartiere anzubieten.
Achtung: Vogelschlag
Durchsichtige oder reflektierende Glasflächen sellen ein hohes Risiko für Vögel dar. Die Gefährdung von Vögeln darf durch eine Baumaßnahme nicht signifikant erhöht werden. Um das zu vermeiden, sollten Sie schon in der Planungsphase auf eine vogelfreundliche Gestaltung achten.
Hinweise vom Landesamt für Umwelt