Luftaufnahme der Rednitz mit Ziegelsteingebäude (ehemaliges Wasserwerk)

Gewässerbenutzungen

Wer Wasser aus Gewässern entnimmt, es aufstaut, Stoffe einleitet oder aus dem Grundwasser ableitet, muss in der Regel eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung einholen. 

Was sind "Gewässerbenutzungen"?

Das Wasserhaushaltsgesetz kennt in § 9 verschiedene sogenannte Benutzungstatbestände:

BenutzungstatbestandBeispiele
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen GewässernWasserentnahmen aus Bach oder Fluss durch Gräben, Leitungen, Pumpen oder Gefäße
Aufstauen und Absenken von oberirdischen GewässernWasserkraftanlagen
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser(Garten-)brunnen, Bauwasserhaltung

Für Gewässerbenutzungen müssen Sie grundsätzlich ein Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren durchführen. Je nach Einzelfall erteilt die Wasserrechtsbehörde eine gehobene oder eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung.

Erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen

Grundsätzlich ist jede Einwirkung auf ein Gewässer genehmigungspflichtig oder unterliegt einer sonstigen behördlichen Kontrolle. 

Für den sogenannten Gemeingebrauch ist keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Gemeingebrauch ist beispielsweise die Entnahme von Wasser mit einem Handschöpfgerät (Gießkanne, Eimer – nicht mittels Pumpe!) aus einem Gewässer. 

Neben dem Gemeingebrauch gibt es zudem noch eine Reihe von Benutzungen, die der Gesetzgeber von der Erlaubnispflicht ausgenommen hat. Darunter fällt unter anderem das Entnehmen von Grundwasser mittels Brunnen in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. 

Auch das Versickern oder Einleiten von Niederschlagswasser ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei bzw. gemeingebräuchlich. 

Bevor Sie jedoch ein Gewässer benutzen, lassen Sie sich von der Stadt Fürth beraten, ob die Gewässerbenutzung erlaubnisfrei ist oder nicht.

Für Bauträger: Bauwasserhaltung

Wer das Grundwasser für die Zeit einer Baumaßnahme absenken und ableiten will, muss im Rahmen von Bauwasserhaltungen grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung (LINK KORRIGIEREN!) beantragen.

Besteht ein Altlastenverdacht für das Baugrundstück oder den Einzugsbereich der Grundwasserabsenkung, muss das Grundwasser vor Beginn der Grundwasserableitung durch ein anerkanntes Untersuchungsinstitut oder -labor untersucht werden.

Umgang mit Niederschlagswasser

Auf natürlichen, unbefestigten, bewachsenen Flächen wie einer Wiese verdunsten nahezu zwei Drittel des Niederschlagswassers und tragen dabei -vor allem im Sommer- zu einer Regulierung der Temperaturen in der Stadt bei. Etwa ein Viertel versickert im Untergrund, wird dabei gereinigt und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Nur ein kleiner Teil des gefallenen Regens fließt dort oberflächig ab. 

Anfallendes Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern möglichst unmittelbar durch Versickerung wieder dem natürlichen Wasserhaushalt zugeführt werden. Auch die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Nur wenn eine Versickerung in das Grundwasser oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich sind, kommt eine Einleitung von Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation in Betracht. In diesem Fall fällt eine jährlich zu leistende Niederschlagswassergebühr an.